Kündigung eines Ordnungsamtsmitarbeiters wegen Lektüre des Buchs "Adolf Hitler, Mein Kampf" ist wirksam
LAG Berlin-Brandenburg 25.9.2017, 10 Sa 899/17Der Kläger war als Mitarbeiter des Ordnungsamts bei dem beklagten Land Berlin beschäftigt.
Er las während der Dienstzeit im Pausenraum eine Originalausgabe des Buchs "Adolf Hitler, Mein Kampf" mit aufgedrucktem Hakenkreuz. Das Bezirksamt kündigte ihm daraufhin ordentlich zum nächst möglichen Termin.
Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die ordentliche Kündigung ist rechtswirksam.
Das Verhalten des Klägers ist mit den Dienstpflichten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes, insbesondere des Ordnungsamts nicht vereinbar. Der Kläger tritt als Repräsentant des Landes Berlin auf und ist dadurch besonders dazu verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Durch das öffentliche zur Schau stellen eines verfassungswidrigen Symbol, des Hakenkreuzes, hat er einen erheblichen Pflichtverstoß begangen. Das beklagte Land muss diesen schwerwiegenden Pflichtverstoß nicht abmahnen, sondern ist berechtigt das Arbeitsverhältnis aufgrund dessen ordentlich zu kündigen.