03.08.2021

Kündigung in der Elternzeit: Aufhebung der zunächst erteilten behördlichen Zustimmung

Wird der Bescheid, mit dem die zuständige Behörde eine Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklärt hat, im Widerspruchsverfahren aufgehoben, ist die Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BEG unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der die Zulässigkeitserklärung aufhebende Widerspruchsbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den die Zulässigkeitserklärung aufhebenden Widerspruchsbescheid kommt aufgrund des arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes regelmäßig nicht in Betracht.

LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 11.5.2021 - 5 Sa 263/20
Der Sachverhalt:
Einer Servicefachkraft war - wegen angeblichem Fehlverhalten - während der Elternzeit gekündigt worden. Die zuständige Behörde hatte die Kündigung während der Elternzeit zunächst für zulässig erklärt, im Widerspruchsverfahren jedoch aufgehoben. Die Arbeitgeberin hat gegen den Aufhebungsbescheid vor dem VerwG geklagt - eine diesbezügl. Entscheidung liegt aber noch nicht vor.

Das LAG hat der Kündigungsschutzklage im Berufungsverfahren stattgegeben. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die ordentliche Kündigung ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Die Kündigung verstößt gegen § 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG. Danach darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen. Zwar kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG). Eine solche Zustimmung der hierfür zuständigen Behörde liegt jedoch nicht (mehr) vor, da diese im Widerspruchsverfahren aufgehoben wurde.

Die behördliche Zustimmungserklärung muss bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bestandskräftig sein. Wird der Bescheid von dem Arbeitnehmer durch Widerspruch oder Anfechtungsklage angegriffen, so ist er bis zu einer gegenteiligen Entscheidung als "schwebend wirksam" anzusehen. Wird der Bescheid jedoch nachträglich aufgehoben, wird die Kündigung rückwirkend (ex tunc) rechtsunwirksam. Ist der zunächst erteilte Zustimmungsbescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben worden, fehlt die gesetzlich erforderliche Zustimmung, was die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge hat. Für die Entscheidung der Arbeitsgerichte ist der Sachstand ausschlaggebend, wie er sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darstellt. Die Wirksamkeit einer Zustimmungserteilung oder deren Aufhebung ist nicht von den Arbeitsgerichten, sondern von den zuständigen Behörden bzw. Verwaltungsgerichten zu prüfen.

Der Rechtsstreit war nicht gemäß § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen. Mit einer Entscheidung des VerwG über die Wirksamkeit der Zustimmungserklärung ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Aufgrund dessen würde sich das arbeitsgerichtliche Verfahren langfristig, ggf. über mehrere Jahre, verzögern. Demggü. erleidet die Beklagte durch die abschließende Entscheidung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits keine Nachteile, die nicht rückgängig zu machen sind. Sollte sich in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausstellen, dass die von der zuständigen Behörde erteilte Zustimmung zur Kündigung zu Unrecht aufgehoben wurde, besteht die Möglichkeit einer Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO. Die Entscheidung des LAG führt jedenfalls zur abschließenden Klärung der arbeitsrechtlichen Fragen und konzentriert damit den Streit zwischen den Parteien auf die behördliche Zustimmungserklärung.
Justiz Mecklenburg-Vorpommern online
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