22.06.2011

Kündigung kann bei lediglich abstrakter Mitteilung der Kündigungsbefugnis im Arbeitsvertrag unwirksam sein

Bestimmt der Arbeitsvertrag, dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Position zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist, so kann der Arbeitnehmer eine Kündigung durch diese Person gem. § 174 Satz 1 BGB zurückweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die zur Kündigung berechtigte Person weder benannt noch einen Weg aufgezeigt hat, wie die Arbeitnehmer unschwer den Namen des Stelleninhabers herausfinden können.

BAG 14.4.2011, 6 AZR 727/09
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt unter dem Punkt "Kündigungsrecht" folgende Regelung:

"Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auch durch den Objektleiter/Niederlassungsleiter ausgesprochen werden."

Mit Schreiben vom 25.8.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 8.9.2008. Das Kündigungsschreiben war unterzeichnet mit:

"i. V. [Unterschrift]
D C, Niederlassungsleiter"

Die Klägerin wies die Kündigung wegen der Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde unverzüglich zurück. Mit ihrer Kündigungsschutzklage machte sie geltend, die Kündigung sei gem. § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Sie sei nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, wer der im Arbeitsvertrag erwähnte Niederlassungsleiter sei.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte hat der Klägerin nicht wirksam gekündigt.

Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft wie die Kündigung, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat.

Im Streitfall hatte der kündigende Niederlassungsleiter keine Vollmacht vorgelegt. Die Klägerin hat die Kündigung aus diesem Grund zurückgewiesen. Ihr Zurückweisungsrecht war auch nicht gem. § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Zwar hatte die Beklagte ihr mitgeteilt, dass der jeweilige Niederlassungsleiter kündigungsbefugt ist. In dieser bloßen Kundgabe der Erteilung einer Innenvollmacht liegt aber noch kein Inkenntnissetzen i.S.v. § 174 Satz 2 BGB. Auch der Hinweis des Kündigenden auf seine Vertreterstellung im Kündigungsschreiben schloss das Zurückweisungsrecht der Klägerin nicht aus.

Erforderlich wäre vielmehr ein zusätzliches Handeln des Vollmachtgebers selbst und damit der Beklagten gewesen. Diese hätte es der Klägerin vor Zugang der Kündigungserklärung ermöglichen müssen, die Person des Kündigenden der kündigungsberechtigten Funktion zuzuordnen. Insoweit muss nicht zwingend der Kündigungsberechtigte im Arbeitsvertrag namentlich bezeichnet werden. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber aufzeigt, wie die Arbeitnehmer unschwer in Erfahrung bringen können, wer konkret kündigungsberechtigt ist. Dies kann etwa über Aushänge oder Informationen im Intranet erfolgen.

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