Kündigung: Wann muss die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden?
BAG v. 13.12.2018 - 2 AZR 378/18Die beklagte Arbeitgeberin hatte im Dezember 2016 die behördliche Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Klägerin beantragt. Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 20.2.2017. Mit Schreiben vom 7. bzw. 15.3.2017 hörte die Beklagte den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zu ihrer Beendigungsabsicht an. Am 24.3.2017 kündigte sie dann das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.9.2017.
Die Klägerin hielt die Kündigung wegen der späten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung für unwirksam und erhob Kündigungsschutzklage. Arbeitsgericht und LAG gaben der Klage statt. Auf die Revision der Beklagten hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
Die Gründe:
Zu Unrecht hatte das Berufungsgericht angenommen, die Kündigung sei nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a.F. unwirksam, weil die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt habe.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist zwar gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (seit dem 1.1.2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) unwirksam. Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich dabei nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG). Die Kündigung ist allerdings nicht schon allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. (seit dem 1.1.2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Der Senat konnte die Wirksamkeit der Kündigung allerdings anhand der bisher getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilen.
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