12.08.2019

Kündigung wegen Abkehrwillens unwirksam

Spricht ein Arbeitnehmer eine Eigenkündigung mit längerer Kündigungsfrist aus, reicht der darin liegende Abkehrwille nicht ohne weiteres für eine arbeitgeberseitige Kündigung mit der kürzest möglichen Frist aus. Der Abkehrwille des Arbeitnehmers kann nur dann eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat.

Arbeitsgericht Siegburg 17.7.2019, 3 Ca 500/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten seit 2016 als Teamleiter beschäftigt. Anfang 2019 informierte er seinen Arbeitgeber über seine Kündigungsabsicht und seiner Entscheidung, sich nach einer in den Monaten März und April 2019 anstehenden Kur einen neuen Job zu suchen.

Der Kläger kündigte dann mit Schreiben vom 22.1.2019 zum 15.04.2019. Die Beklagte kündigte daraufhin ihrerseits dem Kläger mit Schreiben vom 31.1.2019 zum 28.02.2019. Als Grund nannte sie den in der Kündigung zum Ausdruck gekommenen Abkehrwillen des Klägers.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen die arbeitgeberseitige Kündigung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.

Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis endete der Eigenkündigung entsprechend erst am 15.4.2019.

Die Arbeitgeberkündigung zum 28.02.2019 war nicht durch den in der Eigenkündigung zum Ausdruck gekommenen Abkehrwillen des Klägers begründet. Zwar kann der Abkehrwille eines Arbeitnehmers (im Ausnahmefall) eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies gilt aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat.

Im vorliegenden Fall war der Arbeitgeber allerdings nicht darauf angewiesen, die Stelle des Klägers durch Suche eines schwierig zu findenden Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt neu zu besetzen. Vielmehr konnte er auf eine bereits bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin zurückgreifen. Auch war der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb klar.
 
Arbeitsgericht Siegburg - Pressemitteilung v. 8.8.2019
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