Kündigung wegen einer mehr als zweijährigen Haftstrafe ist gerechtfertigt
Hess. LAG 21.11.2017, 8 Sa 146/17Der Kläger wurde wegen seiner Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Tat stand nicht in Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit. Als der Kläger im September 2016 seine Haft antreten musste, kündigte der beklagte Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, da der Kläger aufgrund der Haftstrafe künftig mehr als zwei Jahre ausfallen werde.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Aufgrund seiner günstigen Sozialprognose sei damit zu rechnen, dass er nach Verbüßen der Hälfte oder zumindest von zwei Dritteln der Haftstrafe vorzeitig entlassen werde. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, wenn zu diesem Zeitpunkt damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfallen wird. Etwaige Überbrückungsmaßnahmen sind dann nicht erforderlich. Der Arbeitsplatz kann direkt endgültig neu besetzt werden.
Auch im vorliegenden Fall ist dies nicht anders zu bewerten, denn zum Zeitpunkt des Antritts der Haftstrafe stand nicht sicher fest, ob der Kläger seine Strafe vollständig verbüßen oder z.B. früh in den offenen Vollzug wechseln würde. Umstände, die sich während der Vollzugszeit ergeben und erst nach der Kündigung eintreten, sind für die Beurteilung unerheblich.
Ein Vergleich mit dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit ist nicht gerechtfertigt, da der Schutzzweck (Schutz der Familie) ein anderer ist.
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