Kündigung wegen exzessiver Internet-Nutzung: Auch bei langer Betriebszugehörigkeit keine Abmahnung erforderlich
LAG Schleswig-Holstein 6.5.2014, 1 Sa 421/13Der Kläger war seit 21 Jahren bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt.
Als sich die Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen massiv verlangsamten, schaute sich der Beklagte die heruntergeladenen Datenmengen an. Dabei stellte er fest, dass sich auf dem PC des Klägers mehr als 17.000 private Dateien befanden. Erkennbar waren u.a. der Besuch von Social-Media-Plattformen wie facebook und Xing sowie ein umfangreicher Download von Filmen und Musik über "Share-Plattformen". Die entsprechenden Dateien waren zwar gelöscht; die Löschung machte der Beklagte aber rückgängig und kündigte dem Kläger mit ordentlicher Kündigungsfrist.
Mit der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage bestritt der Kläger, die Dateien auf seinen PC geladen zu haben. Seine Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam ordentlich gekündigt. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Daten heruntergeladen hat. Dadurch dass er ohne Erlaubnis des Beklagten seinen PC während der Arbeitszeit exzessiv für private Angelegenheiten genutzt hat, hat er seine Arbeitspflicht so gravierend verletzt, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis auch ohne vorherige Abmahnung kündigen konnte.
Arbeitnehmer dürfen ihren dienstlichen PC am Arbeitsplatz grds. nur bei ausdrücklicher Erlaubnis oder nachweisbarer stillschweigender Duldung des Arbeitgebers für private Zwecke nutzen. Von einer Duldung des Verhaltens durch den Beklagten durfte der Kläger aber bei einer derart ausschweifenden Nutzung während der Arbeitszeit nicht ausgehen. Außerdem hat er durch das Aufsuchen von "Share-Plattformen" zum Download von Musik auch konkret die Gefahr geschaffen, dass das betriebliche Datenverarbeitungssystem mit Viren infiziert wird.
Angesichts des Umfangs der privaten Internetnutzung war eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung trotz der langen Betriebszugehörigkeit nicht erforderlich. Dass Derartiges während der Arbeitszeit nicht erlaubt ist, muss man wissen.