09.08.2018

Kündigung wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot bei einer Partnergesellschaft von Zahnärzten unwirksam

Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch einen Vertretungszusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Unterschreibt für eine GbR nur ein Mitglied ohne einen Vertretungszusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass auch andere Mitglieder die Urkunde unterschreiben sollten und deren Unterschrift noch fehlt. Der Schriftformerfordernis einer Kündigung ist dann nicht gewahrt und die Kündigung aufgrund dessen unwirksam.

LAG Berlin-Brandenburg 1.12.2017, 2 Sa 964/17
Der Sachverhalt:

Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien eine Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) von Zahnärzten, bestehend aus den Zahnärzten Dr. B und U, zum Zeitpunkt der Kündigungen aus den Zahnärzten und Zahnärztinnen Dr. B, U, H und A. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LAG bestand eine Partnergesellschaft in Form der ÜBAG aus den Zahnärzten Dr. B und U sowie H.

Die beklagte ÜBAG kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 11.11.2016 und 15.11.2016 unter dem Briefkopf der ÜBAG, welcher alle vier Zahnärzte bzw. Zahnärztinnen aufführt. Die Kündigungen wurden allerdings nur von Dr. B unterzeichnet. Die Beklagte behauptet, der Klägerin wäre auch eine weitere Kündigung vom 15.11.2016 mit Unterschriften von drei Gesellschaftern übergeben worden. Dies habe sie sich mit schriftlicher Erklärung gegenzeichnen lassen. Zudem sei Dr. B gem. § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags alleinvertretungsberechtigt für die Gesellschaft. Die Klägerin bestreitet den Vortrag der Beklagten.

Die Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Die Gründe:

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die Kündigungen vom 11.11.2016 und 15.11.2016 aufgelöst worden.

Die Bestätigung der Klägerin umfasst nicht den Erhalt der behaupteten weiteren Kündigung vom 15.11.2016, unterzeichnet durch drei von vier Gesellschaftern der Beklagten. Es bestehen Bedenken, dass die Bestätigung den Zugang der dritten Kündigung bestätigen soll, denn auf dem Schreiben befindet sich das Datum 9.1.2017.

Die beiden Kündigungen vom 11.11.2016 und vom 15.11.2016 sind wegen Verstoßes gegen das Schriftformgebot gem. §§ 623, 126 Abs. 1 BGB unwirksam. Wie das BAG in seiner einschlägigen Entscheidung vom 21.4.2005, 2 AZR 162/05 bereits ausführte, ist es für die Einhaltung der Schriftform erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Unterschreibt für eine GbR nur ein Mitglied ohne einen Vertretungszusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass vorgesehen war, auch andere Mitglieder sollten die Urkunde unterschreiben und dass deren Unterschrift noch fehlt.

Sind im Kündigungsschreiben einer GbR alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reicht es daher zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn nur ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet.

Im Streitfall hat der von der Beklagten behauptete Vertretungswille von Dr. B in der Kündigungserklärung keinen Ausdruck gefunden. Zwar sind im Streitfall anders als im Fall des BAG die Gesellschafter im Briefkopf, aber nicht in der Unterschriftszeile aufgeführt. Auch ist anders als im BAG-Fall der Arbeitsvertrag nicht durch alle Gesellschafter, sondern nur durch Dr. B unterzeichnet worden. Aber die Beklagte hat keinen Gesellschaftsvertrag eingereicht, aus dem eine Alleinvertretungsbefugnis des Dr. B hervorgeht. Der Registerauszug für die Partnergesellschaft regelt nicht etwa eine Alleinvertretungsbefugnis, sondern für jeden Partner der dreiköpfigen Partnergesellschaft. Zudem sprechen die drei Unterschriften unter der behaupteten Kündigung dagegen, dass Dr. B die GbR allein vertritt.

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten Berlin-Brandenburg veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Berlin-Brandenburg online
Zurück