Kündigungsgründe nicht beliebig austauschbar - Kündigung darf keinen "völlig anderen Charakter" erhalten
LAG Düsseldorf 24.6.2015, 7 Sa 1243/14Die Klägerin war verhaltensbedingt gekündigt worden. Während des Kündigungsschutzprozesses stützte die beklagte Arbeitgeberin ihre Kündigung auch auf betriebsbedingte Gründe. Diese Gründe lagen der Beklagten bereits vor Ausspruch der ursprünglichen Kündigung vor; sie hatte sich bewusst für die verhaltensbedingte Kündigung entschieden.
Die Klage war sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG erfolgreich.
Die Gründe:
Die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist nicht gerechtfertigt. Teilweise hat die Beklagten hierzu nur unsubstantiiert vorgetragen, teilweise hätte sie die Klägerin zunächst abmahnen müssen.
Auch die betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam. Denn die Beklagte hat gerade keine betriebsbedingte Kündigung, sondern eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen. Das Auswechseln der Kündigungsgründe ist nicht zulässig, weil die Kündigung dadurch einen "völlig anderen Charakter" erhalten würde. Die Beklagte kannte die betriebsbedingten Kündigungsgründe außerdem von Anfang an. Infolgedessen konnte es sich nicht um ein zulässiges Nachschieben von Gründen handeln. In diesem Fall ist nur der Ausspruch einer neuen Kündigung möglich.
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