Kündigungsschutzklage von Motorentwickler im Zusammenhang mit sog. VW-Dieselaffäre erfolgreich
Arbeitsgericht Braunschweig v. 10.2.2020- 8 CA 334/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ehemalige Hauptabteilungsleiter und Leiter Dieselmotorenentwicklung der Volkswagen AG. Die Arbeitgeberin hatte dem Kläger vorgeworfen, er habe die Nutzung unerlaubter Abgassoftware einschließlich deren Weiterentwicklung in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2011 nicht unterbunden. Er habe die Implementierung der Software in eine neue Motorgeneration angeordnet und zur Verschleierung der Problematik gegenüber den US-Umweltbehörden beigetragen. Den Auflösungsantrag stützte die Volkswagen AG insofern auf den Bruch der Stillschweigensvereinbarung in Bezug auf außergerichtliche Vergleichsgespräche.
Der Kläger machte geltend, er sei ausschließlich für den Bereich der Motoren-Hardware zuständig gewesen, nicht aber für den Bereich des Softwareeinsatzes. Er begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlos, hilfsweise fristgemäß ausgesprochenen Kündigung und Zahlung von Arbeitsentgelt. Die Volkswagen AG beantragte - neben der Klageabweisung - hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer vom Gericht zu bestimmenden Abfindung. Einen im Wege der Widerklage angekündigten Antrag auf Feststellung, dass ihr der Kläger auf Schadensersatz hafte, hat die Volkswagen AG im Laufe des Rechtsstreits zurückgenommen.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das Arbeitsgericht Braunschweig einen im Anschluss an die erste mündliche Verhandlung am 16.12.2019 verkündeten Beweisbeschluss aufgehoben und der Klage ganz überwiegend stattgegeben.
Die Gründe:
Die zwischen den Parteien im Streit stehende Kündigung ist unwirksam, da die Volkswagen AG vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet hatte.
Infolgedessen hat auch der Auflösungsantrag der Volkswagen AG keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht daher fort und der Kläger muss weiterbeschäftigt werden, wenn auch nicht zwingend in seiner alten Funktion.
Letztlich ist die Volkswagen AG zur Nachzahlung der Vergütung des Klägers für den Zeitraum ab dem Ausspruch der Kündigung verpflichtet.
LAG Braunschweig PM v. 11.2.2020
Der Kläger ist ehemalige Hauptabteilungsleiter und Leiter Dieselmotorenentwicklung der Volkswagen AG. Die Arbeitgeberin hatte dem Kläger vorgeworfen, er habe die Nutzung unerlaubter Abgassoftware einschließlich deren Weiterentwicklung in den USA trotz frühzeitiger Kenntnis ab dem Jahr 2011 nicht unterbunden. Er habe die Implementierung der Software in eine neue Motorgeneration angeordnet und zur Verschleierung der Problematik gegenüber den US-Umweltbehörden beigetragen. Den Auflösungsantrag stützte die Volkswagen AG insofern auf den Bruch der Stillschweigensvereinbarung in Bezug auf außergerichtliche Vergleichsgespräche.
Der Kläger machte geltend, er sei ausschließlich für den Bereich der Motoren-Hardware zuständig gewesen, nicht aber für den Bereich des Softwareeinsatzes. Er begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlos, hilfsweise fristgemäß ausgesprochenen Kündigung und Zahlung von Arbeitsentgelt. Die Volkswagen AG beantragte - neben der Klageabweisung - hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer vom Gericht zu bestimmenden Abfindung. Einen im Wege der Widerklage angekündigten Antrag auf Feststellung, dass ihr der Kläger auf Schadensersatz hafte, hat die Volkswagen AG im Laufe des Rechtsstreits zurückgenommen.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat das Arbeitsgericht Braunschweig einen im Anschluss an die erste mündliche Verhandlung am 16.12.2019 verkündeten Beweisbeschluss aufgehoben und der Klage ganz überwiegend stattgegeben.
Die Gründe:
Die zwischen den Parteien im Streit stehende Kündigung ist unwirksam, da die Volkswagen AG vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet hatte.
Infolgedessen hat auch der Auflösungsantrag der Volkswagen AG keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht daher fort und der Kläger muss weiterbeschäftigt werden, wenn auch nicht zwingend in seiner alten Funktion.
Letztlich ist die Volkswagen AG zur Nachzahlung der Vergütung des Klägers für den Zeitraum ab dem Ausspruch der Kündigung verpflichtet.