LAG Berlin: Kündigung des Leiters der Staatlichen Ballettschule unwirksam
LAG Berlin-Brandenburg v. 10.6.2021 - 21 Sa 1374/20
Der Sachverhalt:
Das LAG hat die Revision bzgl. der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch zugelassen, weil es zur Bedeutung des § 71 Schulgesetz des Landes Berlin bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe. Betreffend die Entscheidung über die Unwirksamkeit der Kündigung hat das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das beklagte Land hat keine Gründe vorgetragen, die die Kündigung rechtfertigen könnten. Darüber hinaus sind die wenig greifbaren Vorwürfe bei Ausspruch der Kündigung bereits länger als zwei Wochen bekannt gewesen. Insoweit ist auch die bei außerordentlichen Kündigungen einzuhaltende Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.
Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung in der bisherigen Position. Dem steht entgegen der Auffassung des ArbG auch § 71 des Schulgesetzes des Landes Berlin nicht entgegen.
PM Nr. 16 der Berliner Gerichte für Arbeitssachen vom 10.6.2021
Das LAG hat die Revision bzgl. der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch zugelassen, weil es zur Bedeutung des § 71 Schulgesetz des Landes Berlin bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe. Betreffend die Entscheidung über die Unwirksamkeit der Kündigung hat das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das beklagte Land hat keine Gründe vorgetragen, die die Kündigung rechtfertigen könnten. Darüber hinaus sind die wenig greifbaren Vorwürfe bei Ausspruch der Kündigung bereits länger als zwei Wochen bekannt gewesen. Insoweit ist auch die bei außerordentlichen Kündigungen einzuhaltende Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.
Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung in der bisherigen Position. Dem steht entgegen der Auffassung des ArbG auch § 71 des Schulgesetzes des Landes Berlin nicht entgegen.