Lohn während Freistellung ist für die Höhe des Arbeitslosengelds relevant
BSG 30.8.2018, B 11 AL 15/17 RDie Klägerin war als geprüfte Pharmareferentin angestellt. Sie hatte mit ihrer Arbeitgeberin durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.4.2012 vereinbart. Demnach war sie ab dem 1.5.2011 unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Die Arbeitgeberin zahlte in diesem Zeitraum die monatliche Vergütung weiter. Die Klägerin verpflichtete sich, der Arbeitgeberin in der Freistellungsphase unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen.
In der Folgezeit bezog die Klägerin bis zum 24.3.2013 Krankentagegeld. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte ab dem 25.3.2013 Arbeitslosengeld i.H.v. 28,72 € pro Kalendertag. Dabei ließ sie die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, denn die Klägerin sei faktisch bereits ab dem 1.5.2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden.
Hiergegen wandte sich die Klägerin gerichtlich. Sie war der Ansicht, dass bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes das bis zuletzt zum Ende der Freistellungsphase am 30.4.2012 bezogene Arbeitsentgelt heranzuziehen sei, weil das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis erst mit Ablauf des 30.04.2012 geendet habe. Sie sei auch nicht unwiderruflich und absolut freigestellt worden. Das SG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte aufgefordert, den täglichen Leistungssatz auf 58,41 € zu erhöhen. Dies hat das BSG im Revisionsverfahren bestätigt.
Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach gem. den §§ 136 ff. SGB III (in der seit dem 1.4.2012 geltenden Fassung). Ihr steht ein Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 181,42 € unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zu. Dadurch bestand im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25.3.2011 bis 24.3.2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen, sodass die von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Bemessung ausgeschlossen ist.
Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung i.S.d. § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III ist der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Soweit Entscheidungen des Senats ein anderes Begriffsverständnis entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest. Infolgedessen hat das LSG zutreffend das Arbeitslosengeld mit 58,41 € pro Kalendertag berechnet.
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