Lohnbuchhalterin ist sozialversicherungspflichtig
SG Dortmund v. 11.3.2019 - S 34 BA 68/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Unternehmen, bei dem die beigeladene Lohnbuchhalterin angestellt ist. Sie meldete ein Gewerbe an und führte Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber aus. Bei dem Unternehmen war sie auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einem monatlichen Pauschalbetrag von 2.000 € beschäftigt.
Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Beigeladenen in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen mit seiner Klage ohne Erfolg.
Die Gründe:
Es liegt keine die Versicherungspflicht ausschließende selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen vor.
Die Beigeladene hat die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeführt. Als maßgebliches Indiz ist zu werten, dass sie ihre Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat. Zudem nutzte die Beigeladene das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel und Arbeitsräume der Klägerin. Sie erbrachte die Tätigkeit im Wesentlichen in eigener Person und musste kein eigenes Kapital einsetzen und trug damit kein unternehmerisches Risiko.
Ohne Belang für diese Beurteilung ist es, dass die Beigeladene die Tätigkeit für die Klägerin nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet hat.
SG Dortmund PM vom 1.8.2019
Der Kläger ist ein Unternehmen, bei dem die beigeladene Lohnbuchhalterin angestellt ist. Sie meldete ein Gewerbe an und führte Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber aus. Bei dem Unternehmen war sie auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einem monatlichen Pauschalbetrag von 2.000 € beschäftigt.
Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Beigeladenen in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen mit seiner Klage ohne Erfolg.
Die Gründe:
Es liegt keine die Versicherungspflicht ausschließende selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen vor.
Die Beigeladene hat die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeführt. Als maßgebliches Indiz ist zu werten, dass sie ihre Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat. Zudem nutzte die Beigeladene das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel und Arbeitsräume der Klägerin. Sie erbrachte die Tätigkeit im Wesentlichen in eigener Person und musste kein eigenes Kapital einsetzen und trug damit kein unternehmerisches Risiko.
Ohne Belang für diese Beurteilung ist es, dass die Beigeladene die Tätigkeit für die Klägerin nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet hat.