11.03.2014

Löschung von Daten kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Die eigenmächtige Löschung von Daten durch einen Arbeitnehmer kann das Vertrauen in dessen Integrität derart zerstören, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und mit welchem Aufwand die Daten (teilweise) wiederhergestellt werden können. Es bedarf auch keiner vorherigen Abmahnung.

Hessisches LAG 5.8.2013, 7 Sa 1060/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Unternehmen in der EDV-Branche, ab dem 1.1.2009 als Account-Manager beschäftigt. Nach gescheiterten Verhandlungen über eine Aufhebung bzw. Änderung seines Arbeitsvertrags Ende Juni 2009 löschte er am 30.6.2009 über seinen Benutzer-Account umfangreich Daten.

Ein Sachverständigengutachten stellte fest, dass der Kläger insgesamt 374 kundenbezogene Dateien, insbesondere Kundenkontakte, Termine, Aufgaben und E-Mail-Korrespondenz vom Outlook-Server gelöscht hatte. Unter den gelöschten Dateien befanden sich auch private E-Mails und Kontaktadressen des Klägers.

Nachdem die Beklagte die Löschung der Dateien am 1.7.2009 bemerkt hatte, kündigte sie dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.8.2009. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger insbesondere geltend, dass die Beklagte seinen Outlook-Account aufgrund der dort gespeicherten privaten Daten nicht habe überprüfen dürfen, was zu einem Beweisverwertungsverbot führen müsse.

Das Arbeitsgericht Frankfurt sah lediglich die ordentliche Kündigung des Klägers als wirksam an. Das LAG hielt dagegen auch die außerordentliche Kündigung für rechtmäßig.

Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis ist durch die außerordentliche Kündigung vom 1.7.2009 wirksam beendet worden.

Der dafür notwendige wichtige Grund liegt in der vorsätzlichen und vertragswidrigen Entziehung der kundenbezogenen Daten vor dem unmittelbaren Zugriff der Beklagten. Gerade bei einer kundenbezogenen Tätigkeit gehört es zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers gem. § 241 Abs. 2 BGB, dem Arbeitgeber den Zugriff auf seine Arbeitsergebnisse zu ermöglichen. Ein Verstoß gegen die selbstverständliche (Neben-)Pflicht, die Interessen des Vertragspartners zu berücksichtigen, rechtfertigt die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Dass der Kläger seinen Outlook-Account auch für die Speicherung privater Daten genutzt hat, ändert daran nichts. Der vom Kläger genutzte Rechner war ihm als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden und diente in erster Linie der Erledigung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Das Bekanntwerden der privaten Dateien im Rahmen der Beweisaufnahme stellt somit nur einen geringen Eingriff in dessen Privatsphäre dar und führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

Auch eine Interessenabwägung führt nicht zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Der Beklagten war nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis für weitere zwei Monate fortzusetzen, da sie nicht mehr mit der erforderlichen Loyalität des Klägers rechnen durfte. Auch einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht, denn dem Kläger musste auch ohne eine solche Warnung bewusst sein, dass sein Verhalten von der Beklagten nicht hingenommen werden würde.

Linkhinweis:
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Hessisches LAG PM Nr. 1/14 vom 7.3.2014
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