"Low Performern" kann nicht ohne weiteres personenbedingt gekündigt werden
LAG Rheinland-Pfalz 25.3.2014, 6 Sa 357/13Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Assistenz- und dann als Facharzt beschäftigt. Kurz darauf wurde er zum Oberarzt bestellt und in die entsprechende Vergütungsgruppe eingestuft. Seine fachlichen Fähigkeiten wurden während der Probezeit ausnahmslos mit "eins" bewertet. Gleichwohl sprach die Beklagte dem Kläger in der Folgezeit zum Zweck der Herabgruppierung eine Änderungskündigung aus und begründete diese mit elementaren fachlichen Defiziten.
Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass seine Arbeitsweise von der Beklagten in der Vergangenheit weder gerügt noch abgemahnt worden sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten vor dem LAG hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Änderungskündigung ist weder aus personenbedingten noch aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt.
Die Beklagte hat vorliegend nicht ausreichend vorgetragen, dass eine Minderleistung des Klägers vorlag. Es ist nicht ersichtlich, dass ihre Erwartungen von einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich unterschritten wurden und eine Vertragsfortsetzung für sie unzumutbar war.
Zwar bedarf eine personenbedingte Kündigung keiner vorherigen Abmahnung; der Arbeitnehmer ist jedoch zumindest auf bestehende Defizite aufmerksam zu machen. Dies ist hier nicht erfolgt. Der Kläger hatte aufgrund der positiven Beurteilung keinen Grund zu der Annahme, dass die Beklagte mit seiner Leistung unzufrieden war.
Eine verhaltensbedingte Kündigung scheitert an der fehlenden Abmahnung.
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