LSG Thüringen verpflichtet Jobcenter zur Beschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an pandemiebedingtem Hausschulunterricht
LSG Thüringen v. 8.1.2021 - L 9 AS 862/20 B ER
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin bezieht SGB II Leistungen und besucht die 8. Klasse der Staatlichen Grund-und Regelschule. Ihre Mutter beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen Computer sowie Drucker nebst Zubehör für den Schulunterricht. Das Jobcenter verneinte ebenso wie das SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch.
Das Thüringer LSG hat auf die Beschwerde der Antragstellerin hin den Beschluss des SG abgeändert und das Jobcenter im Wege der Einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen) zur Verfügung zu stellen.
Alternativ hat es dem Jobcenter gestattet, diese Verpflichtung auch dadurch zu erfüllen, dass es die Kosten i.H.v. maximal 500 € für die Beschaffung durch die Antragstellerin selbst übernimmt. Im Übrigen hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Gründe:
Die geltend gemachten Kosten stellen einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren laufenden Mehrbedarf dar. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht im heimischen Umfeld ist im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Damit ist der Regelbedarf jedenfalls unter den gegenwärtigen Umständen der Pandemie nicht mehr in realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgerätes ist mit der ab 16.12.2020 erfolgten Schließung des Präsenzunterrichts zur Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich geworden. Während der pandemiebedingten Schließung des Präsenzunterrichts ermöglicht die Zurverfügungstellung eines solchen internetfähigen Computers der Antragstellerin, auf die Thüringer Schulcloud zuzugreifen. Der Bedarf ist auch unabweisbar. Im Haushalt der Familie der Antragstellerin ist lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden, welches für die Benutzung der Schulcloud ungeeignet ist. Nach jetzigem Stand wird kein Gerät von der Schule oder einer sonstigen dritten Person zur Verfügung gestellt.
Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anspruch auf das von ihr ausgewählte Gerät, dessen Preis sie im Verwaltungsverfahren mit 720 € ohne Druckerpatronen beziffert hat. Nach dem SGB II besteht kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung, sondern nur auf Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Die Antragstellerin muss sich daher auf ein kostengünstiges und ggf. gebrauchtes zweckentsprechendes Gerät verweisen lassen. Die Verpflichtung aus der Einstweiligen Anordnung kann der Antragsgegner erfüllen, indem er der Antragstellerin entweder ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör zur Verfügung stellt oder wahlweise auch dadurch, dass er die Kosten für die Anschaffung der genannten Objekte, welche der Senat auf 500 € schätzt, übernimmt. Die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtschutzes gerechtfertigt.
Thüringer LSG PM Nr. 1 vom 19.1.2021
Die Antragstellerin bezieht SGB II Leistungen und besucht die 8. Klasse der Staatlichen Grund-und Regelschule. Ihre Mutter beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für einen Computer sowie Drucker nebst Zubehör für den Schulunterricht. Das Jobcenter verneinte ebenso wie das SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch.
Das Thüringer LSG hat auf die Beschwerde der Antragstellerin hin den Beschluss des SG abgeändert und das Jobcenter im Wege der Einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen) zur Verfügung zu stellen.
Alternativ hat es dem Jobcenter gestattet, diese Verpflichtung auch dadurch zu erfüllen, dass es die Kosten i.H.v. maximal 500 € für die Beschaffung durch die Antragstellerin selbst übernimmt. Im Übrigen hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Gründe:
Die geltend gemachten Kosten stellen einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren laufenden Mehrbedarf dar. Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht im heimischen Umfeld ist im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Damit ist der Regelbedarf jedenfalls unter den gegenwärtigen Umständen der Pandemie nicht mehr in realitätsgerechter Weise zutreffend erfasst. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgerätes ist mit der ab 16.12.2020 erfolgten Schließung des Präsenzunterrichts zur Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich geworden. Während der pandemiebedingten Schließung des Präsenzunterrichts ermöglicht die Zurverfügungstellung eines solchen internetfähigen Computers der Antragstellerin, auf die Thüringer Schulcloud zuzugreifen. Der Bedarf ist auch unabweisbar. Im Haushalt der Familie der Antragstellerin ist lediglich ein internetfähiges Smartphone vorhanden, welches für die Benutzung der Schulcloud ungeeignet ist. Nach jetzigem Stand wird kein Gerät von der Schule oder einer sonstigen dritten Person zur Verfügung gestellt.
Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anspruch auf das von ihr ausgewählte Gerät, dessen Preis sie im Verwaltungsverfahren mit 720 € ohne Druckerpatronen beziffert hat. Nach dem SGB II besteht kein Anspruch auf bestmögliche Versorgung, sondern nur auf Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse. Die Antragstellerin muss sich daher auf ein kostengünstiges und ggf. gebrauchtes zweckentsprechendes Gerät verweisen lassen. Die Verpflichtung aus der Einstweiligen Anordnung kann der Antragsgegner erfüllen, indem er der Antragstellerin entweder ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör zur Verfügung stellt oder wahlweise auch dadurch, dass er die Kosten für die Anschaffung der genannten Objekte, welche der Senat auf 500 € schätzt, übernimmt. Die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtschutzes gerechtfertigt.