Massenentlassung - Sanktionen für Fehler im Verfahren der Massenentlassungsanzeige
Der Sechste Senat des BAG hatte durch Beschlüsse vom 11.5.2023 die Verfahren - 6 AZR 157/22 - sowie - 6 AZR 482/21, 6 AZR 115/22 - und - 6 AZR 121/22 - ausgesetzt, in denen über die kündigungsrechtlichen Folgen unterschiedlicher Fehler im Anzeigeverfahren gestritten wird. Der Senat wollte vor einer Entscheidung über die Sanktionen bei Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG die Entscheidung des EuGH im Verfahren - C-134/22 - abwarten. Diese Entscheidung ist zwischenzeitlich am 13.7.2023 ergangen. Der Aussetzungsgrund ist daher entfallen. Der Sechste Senat wird am 14.12.2023 die Verfahren - 6 AZR 157/22 - und - 6 AZR 121/22 - verhandeln. Am selben Tag wird auch das Verfahren - 6 AZR 155/21 -, in dem der Senat die Vorabentscheidung des EuGH - C-134/22 - eingeholt hatte, verhandelt.
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Aufsatz:
Die Rechtsfolge von Verstößen gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG
Anja Mengel / Emilia Blume, ZFA 2023, 451
BAG PM Nr. 34 vom 30.8.2023
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