11.02.2019

Meinungsfreiheit von Betriebsratsmitgliedern im Hinblick auf Aussagen auf Betriebsversammlung

Ein Betriebsratsmitglied ist nicht ohne weiteres deswegen gem. § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat ausschließen, weil er Aussagen getätigt hat, die die Zukunft von Arbeitsplätzen des Unternehmens betreffen. Informationen über einen zukünftigen Stellenabbau sind wirtschaftlicher Art i.S.d. § 45 BetrVG und damit auf der Betriebsversammlung zulässiger Gegenstand eines Redebeitrags. Zudem fallen sie grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG.

Hessisches LAG v. 19.3.2018 - 16 TaBV 185/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt eine Eisengießerei, in der ein Betriebsrat gebildet ist. Der Beklagte gehört diesem als Mitglied an.

Bei einem Gespräch des Klägers mit einigen Arbeitnehmervertretern über die Zukunft des Unternehmens hatte er darauf hingewiesen, dass es im schlimmsten Fall in den nächsten Jahren zu einem Abbau von ca. 1.100 bis 1.200 Arbeitsplätzen kommen kann. Der Beklagte hatte an diesem Gespräch nicht teilgenommen. Auf der folgenden Betriebsratssitzung berichtete einer der Arbeitnehmervertreter von dem Gespräch und erwähnte dabei einen geplanten Stellenabbau aufgrund rückgängiger Auftragslage. Der Beklagte äußerte sich einige Tage später auf einer Betriebsversammlung wie folgt:

"Wir haben am Donnerstag mitgeteilt bekommen, dass F Personalabbau im großen Stil plant. 1.100 (Arbeitsplätze) sollen es nach Planung der Geschäftsführung sein. Wie viele Kollegen in den nächsten Jahren ihren Arbeitspatz tatsächlich verlieren werden, steht noch nicht fest. Oder doch, Herr B?"

Der Kläger beantragte daraufhin den Ausschluss des Beklagten aus dem Betriebsrat. Der Beklagte habe auf der Betriebsversammlung falsche Tatsachen verbreitet. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG wiesen den Antrag zurück.

Die Gründe:
Der Beklagte ist nicht gem. § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat auszuschließen. Er hat seine gesetzlichen Pflichten nicht grob verletzt.

Es bestand hinsichtlich des geplanten Stellenabbaus keine Schweigepflicht gem. § 79 Abs. 1 BetrVG. Der Beklagte durfte die Information auch zum Gegenstand eines Redebeitrags bei der Betriebsversammlung machen, da es sich um eine Angelegenheit wirtschaftlicher Art i.S.d. § 45 BetrVG handelte.

Die Äußerungen unterfallen als Werturteile dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Alt. 1 GG. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Aussage des Beklagten um eine grundrechtlich geschützte Meinung. Eine untrennbare Verknüpfung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil und damit eine Meinung besteht, wenn die Tatsachenbehauptung als Grundlage für ein Werturteil dient, so dass die eine Aussage ohne die andere nicht verständlich wäre. Zwar enthielt die Aussage des Beklagten einen Tatsachenkern. Der Sinn der Äußerung lag jedoch erkennbar darin, die Belegschaft zu warnen, dass ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze bedroht ist. Es kam zudem klar zum Ausdruck, dass der Kläger noch keine finale Entscheidung getroffen hatte.

Soweit der Kläger meint, der Beklagte hätte in der Betriebsratssitzung Stellung nehmen können, verkennt er, dass Art. 5 Abs. 1 GG gerade die öffentliche Meinungsäußerung gewährleistet.

Linkhinweis:
Für den in der Datenbank des hessischen Landesarbeitsgerichts veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.2.2019, Quelle: Hessisches LAG Beschluss vom 19.3.2018
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