Menschverachtender Facebook-Post kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Sächsisches LAG 27.2.2018, 1 Sa 515/17Der 1968 geborene Kläger war seit 1992 bei der Beklagten einem hundertprozentigen Tochterunternehmen der Stadt zunächst als Straßenbahnfahrer und ab September 2009 als Gleisbauarbeiter beschäftigt. Der Kläger betrieb unter seinem Namen einen Facebook-Account, in dem er seinen Beruf als Straßenbahnfahrer, die Beklagte als Arbeitgeber sowie ein Bild von sich in Dienstkleidung veröffentlichte.
Der Kläger veröffentlichte unter seinem Namen neben seinem Bild in Uniform als Straßenbahnfahrer auf der Facebook-Seite, die zu einer laut Verfassungsschutzberichte Bund 2014 und 105 rechtsextremistischen und gewaltorientierten Partei namens "Der III. Weg" gehört, das Bild einer meckernden Ziege mit einer Sprechblase mit den Worten "Achmed, ich bin schwanger". Die Beklagte wurde darüber informiert. Die Tageszeitung berichtete darüber unter der Überschrift "Straßenbahnfahrer ein Rassist?".
Nach Beteiligung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 28.12.2016, zugegangen am 29.12.2016, fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.6.2017. Der Kläger ist der Auffassung, die Veröffentlichung des Fotos mit der Ziege begründe keine Kündigung. Dies sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Es handele sich dabei um Satire. Darüber hinaus habe er seinen Facebook-Account am 22.1.2016 gelöscht.
Die Feststellungklage des Kläger zur Unwirksamkeit der Kündigungen hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die fristlose Kündigung ist wirksam, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang am 29.12.2016 aufgelöst worden ist.
Es liegt ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vor. Das vom Kläger gepostete Foto stellt eine menschenverachtende Schmähung und Geringschätzung einer ganzen ausländischen Bevölkerungsgruppe, der Türken und Türkinnen, dar. Mit Achmed, einem heute in der Türkei häufig benutzten Namen, wird insbesondere der türkische Mann angesprochen als ein Mensch, der Sodomie betreibt. Eine solche die Würde des Menschen infrage stellende Schmähkritik ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Kläger das Foto auch genauso verstanden wissen wollte. Dies ergibt sich auch daraus, dass er es auf der Seite der Partei "Der III. Weg" veröffentlicht hat, deren Ideologie ihm bekannt war. Unter diesen Umständen ist es auf keinen Fall als Satire zu verstehen und wurde auch in der Öffentlichkeit nicht als solche verstanden.
Das berechtigte Interessen der Beklagten ist durch das Verhalten des Klägers schwerwiegend beeinträchtig worden. Zudem hat das Verhalten einen Bezug zum Arbeitsverhältnis, da der Kläger sich neben dem Ziegenfoto öffentlich in seiner Uniform als Straßenbahnfahrer abbilden ließ. Damit ist für jeden klar, dass der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten ist. Die Beklagte wird dadurch ebenso in die Nähe der Ausländerfeindlichkeit gesetzt. Sie hat als Teil des öffentlichen Dienstes ein erhebliches Interesse daran, die Grundwerte des Grundgesetzes zu achten. Dem widerspricht das Verhalten des Klägers in schwerwiegender Weise. Der Vertrauensverlust ließ sich auch nicht dadurch wiederherstellen oder relativieren, dass der Kläger nachträglich seinen Facebook-Account gelöscht hat.
Eine Abmahnung ist aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung entbehrlich. Es ist für den Kläger erkennbar, dass eine Hinnahme der Pflichtverletzung durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen war. Trotz der langjährigen Dauer des Arbeitsverhältnis und des Alters des Klägers überwiegt zudem das Interesse der Beklagten in Anbetracht der Schwere der Verletzung und deren Folgen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
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