26.06.2014

Mindestgröße für die Pilotenausbildung von 1,65 Meter ist diskriminierend

Es stellt eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts dar, wenn Fluggesellschaften für die Pilotenausbildung eine Mindestgröße von 1,65 Meter verlangen. Eine solche Regelung trifft überwiegend Frauen, weil diese im Durchschnitt deutlich kleiner sind als Männer. Sie ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Praxis bei anderen Fluggesellschaften zeigt, dass auch kleinere Frauen ein Flugzeug sicher steuern können.

LAG Köln 25.6.2014, 5 Sa 75/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte sich bei der beklagten Lufthansa AG um eine Pilotenausbildung beworben. Während sich die Lufthansa AG selbst um das Bewerbungsverfahren für die Pilotenausbildung kümmert, wird der Schulungsvertrag mit der hier ebenfalls beklagten Tochtergesellschaft Lufthansa Flight Training GmbH abgeschlossen.

Die Lufthansa AG lehnte die Bewerbung ab, weil die Klägerin mit einer Körpergröße von 1,61 Meter nicht die tarifvertraglich vorgesehene Mindestgröße von 1,65 Meter erreiche. Die Mindestgröße sei erforderlich, um Flugzeuge sicher zu steuern.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin Schadensersatz und Entschädigung i.H.v. 135.000 Euro. Zur Begründung machte sie geltend, dass die Mindestgröße eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstelle, weil Frauen im Durchschnitt kleiner seien als Männer.

Ihre Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Das LAG ließ allerdings, soweit die Klage gegen die Lufthansa AG gerichtet war, die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die beiden Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung.

Die verlangte Mindestgröße von 1,65 Meter stellt zwar eine durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Dass eine solche Körpergröße nicht erforderlich ist, um ein Flugzeug zu steuern, zeigt bereits die Praxis bei anderen Fluggesellschaften, die eine Körpergröße von 1,60 Meter oder 1,57 Meter ausreichen lassen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem AGG gegen die Lufthansa AG scheitert aber daran, dass diese nicht die potentielle Arbeitgeberin der Klägerin gewesen wäre. Deshalb kommt nur ein Schmerzensgeldanspruch außerhalb des AGG in Betracht. Die hierfür erforderliche schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor.

Ein grds. in Betracht kommender Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem AGG gegen die Lufthansa Flight Training GmbH scheitert aus formalen Gründen. Die Berufung der Klägerin gegenüber dieser Beklagten war unzulässig, weil die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht in formell ausreichender Weise auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts eingegangen ist.

Der Hintergrund:
Die Lufthansa AG hat angekündigt, zu prüfen, ob künftig nicht Schulungsfahrzeuge eingesetzt werden können, bei denen sich die Sitze wie in einem Auto je nach Größe des Piloten bzw. der Pilotin verstellen lassen. Außerdem könne es sein, dass man sich mit den Tarifpartnern nochmals zusammensetze, um eine neue Regelung zu treffen.

LAG Köln PM Nr. 9/14 vom 25.6.2014
Zurück