Mindestkörpergröße für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen ist rechtmäßig
VG Düsseldorf 15.5.2018, 2 K 766/18Die Klägerin hatte sich für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW im Jahr 2018 beworben. Sie wurde vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie mit einer Größe von 160 cm die geforderten 163 cm unterschreitet.
Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem VG keinen Erfolg. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung möglich.
Die Gründe:
Eine einheitliche Mindestgröße kann durch Erlass und muss nicht durch Gesetz festgelegt werden, weil dadurch das Erfordernis der körperlichen Eignung lediglich konkretisiert und - anders als beim Verbot des Tragens von Tätowierungen - nicht in die Grundrechte des Bewerbers eingegriffen wird.
Im Streitfall hat das beklagte Land NRW seinen Einschätzungsspielraum bei der Beurteilung, ob Bewerber hinsichtlich ihrer Größe für den Polizeidienst geeignet sind oder nicht, rechtmäßig ausgefüllt. Dabei hat sich das Land auf Untersuchungen der Polizei einschließlich einer eingeholten Studie der Deutschen Sporthochschule Köln stützen können, wonach von einer körperlichen Eignung für den Polizeidienst erst ab einer Größe von 163 cm auszugehen sei.
Der Umstand, dass beim Bund und in anderen Bundesländern teilweise andere Größenvorgaben gelten, stellt die nordrhein-westfälische Regelung nicht in Frage. Es ist Folge des Gestaltungsspielraums des jeweiligen Dienstherrn im föderalen System. Einer Ausnahmeregelung für kleinere Polizeibewerber, die über eine besonders gute individuelle körperliche Leistungsfähigkeit verfügten, ist nicht erforderlich, da nicht alle Nachteile, die sich aus einer geringeren Körpergröße ergeben, durch eine höhere Fitness ausglichen werden können.