Mobbing: Kein Schadensersatz wegen Ossi-Bashing
Arbeitsgericht Berlin v. 15.8.2019 - 44 Ca 8580/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter beschäftigt. Er fühlte sich von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt. Letztlich klagte er gegen seinen Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung. Schließlich hatte der Kläger seinen Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens - etwa 800.000 € - aufmerksam gemacht. Infolgedessen wog das Mitverschulden des Klägers an dem - einmal angenommenen - Schaden derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfallen musste.
Zudem stellt die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft keine Benachteiligung i.S.d. § 1 AGG wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar.
Pressemitteilung Nr. 22/19 LAG Berlin-Brandenburg
Der Kläger war bei einem Zeitungsverlag als stellvertretender Ressortleiter beschäftigt. Er fühlte sich von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt. Letztlich klagte er gegen seinen Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung. Schließlich hatte der Kläger seinen Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens - etwa 800.000 € - aufmerksam gemacht. Infolgedessen wog das Mitverschulden des Klägers an dem - einmal angenommenen - Schaden derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfallen musste.
Zudem stellt die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft keine Benachteiligung i.S.d. § 1 AGG wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar.