01.02.2018

Möglicher Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot lässt Karenzentschädigung entfallen

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung einer Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere vom Verbot mit Wirkung ex-nunc zurücktreten.

BAG 31.1.2018, 10 AZR 392/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten als Beauftragter technische Leitung zu einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. zuletzt rd. 6.700 Euro beschäftigt. Die Parteien hatten für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart. Die Beklagte sollte dazu eine Karenzentschädigung i.H.v. 50 Prozent der monatlich zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge des Kläger an ihn zahlen.

Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.1.2016 aufgrund Eigenkündigung des Klägers. Am 1.3.2016 forderte er die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 4.3.2016 erfolglos zur Zahlung der Karenzentschädigung für Februar 2016 auf. Am 8.3.2016 teilte er der Beklagten schließlich mit, dass er sich zukünftig nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.

Schließlich begehrte der Kläger mit seiner Kläger die Zahlung der Karenzentschädigung für die vereinbarten drei Monate. Er ist der Auffassung, dass er sich nicht einseitig vom Wettbewerbsverbot losgesagt habe. Die Erklärung vom 8.3.2016 sei lediglich eine Trotzreaktion gewesen. Das Arbeitsgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Das LAG änderte das Urteil teilweise ab und sprach nur einen Anspruch auf Karenzentschädigung für die Zeit vom 1.2. bis zum 8.3.2016 zu. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vorm BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag i.S.v. §§ 320 ff. BGB auf den die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) Anwendung finden. Die Karenzentschädigung ist daher Gegenleistung für die Unterlassung der Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung wie vorliegend der Fall nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Rücktritt wirkt dann ex nunc. Ab dem Zeitpunkt der wirksamen Rücktrittserklärung entfallen die wechselseitigen Pflichten.

Da die Beklagte die Karenzentschädigung nicht gezahlt hat, war der Kläger zum Rücktritt berechtigt. Der Kläger hat mit seiner Erklärung vom 8.3.2016 wirksam den Rücktritt vom Wettbewerbsverbot erklärt. Es steht ihm daher ab dem 9.3.2016 keine Karenzentschädigung mehr zu.

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BAG PM Nr. 5/18 vom 31.1.2018
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