Monatliches Arbeitsentgelt nach Pensionierung ist als Übergangszuschuss Leistung der betrieblichen Altersversorgung
BAG 20.3.2018, 3 AZR 277/16Bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Klägers galt eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses. Wurde ein Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit pensioniert, erhielt er während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs weiterhin sein monatliches Entgelt. Seit 2015 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Dieser ist der Auffassung, dass er nicht für den Übergangszuschuss eintreten müsse, da es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am Versorgungszweck.
Die dagegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem LAG als auch vor dem BAG überwiegend Erfolg.
Die Gründe:
Der Übergangszuschuss knüpft an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er dient nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, sondern er dient vielmehr dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Renteneintritt zu verbessern. Damit hat der Übergangszuschuss auch einen Versorgungscharakter und ist als Leistung der betrieblichen Altersversorgung anzusehen. Er unterfällt daher der Insolvenzsicherung durch den PSV.
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