05.04.2018

Musiklehrer: Beachtung eines Lehrplanwerks führt nicht zur Sozialversicherungspflicht

Musiklehrer, die mit kommunalen Musikschulen Vereinbarungen über Unterrichtsleistungen in freier Mitarbeit abschließen, werden nicht deshalb zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Musikschule, weil sie das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) zu beachten haben.

BSG 14.3.2018, B 12 R 3/17 R
Der Sachverhalt:
Der beigeladene Musiklehrer war u.a. als Musiklehrer für die von der klagenden Stadt betriebene kommunale Musikschule auf der Basis von wiederholten Honorarverträgen im Umfang von acht bis zwölf Stunden pro Woche tätig. In den Verträgen war u.a. geregelt, dass er beim Unterricht das Lehrplanwerk des VdM zu beachten habe.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund sah darin eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem SG als auch vor dem LSG erfolglos. Das BSG gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Verpflichtung zur Beachtung des Lehrplanwerks des Verbands deutscher Musikschulen trägt nicht dazu bei, dass die Tätigkeit als Musiklehrer sozialversicherungspflichtig anzusehen ist. Entscheidend ist, dass die Beteiligten ein freies Dienstverhältnis vereinbart und durchgeführt haben. Dem Lehrplanwerk können allenfalls Rahmenvorgaben entnommen werden. Auch weitere Umstände, wie etwa die Pflicht, die Räumlichkeiten der Musikschule zu nutzen, führen bei einer Gesamtwürdigung des Streitfalls nicht dazu, dass entgegen den Vereinbarungen der Beteiligten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des BSG veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

BSG PM Nr. 16 vom 15.3.2018
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