Muss eine variable Vergütung bei der Urlaubsentgeltberechnung berücksichtigt werden?
BAG v. 27.7.2021 - 9 AZR 376/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit Juli 2000 bei der Beklagten als Vertriebsbeauftragter beschäftigt. Sein Jahreszielgehalt setzt sich zu 60 % aus einem Festgehalt und zu 40 % aus einem variablen Gehaltsbestandteil zusammen. Die Beklagte legt insofern auf Basis der jeweils gültigen Bezahlregelung, die pro Abrechnungszeitraum zwischen ihr und dem Betriebsrat vereinbart wird, für den Kläger Vertriebsziele fest. Während eines Abrechnungszeitraums -dieser betrug ursprünglich ein Quartal, seit 2017 ein Halbjahr- wird regelmäßig ein pauschaler 75%iger Abschlag auf den variablen Gehaltsbestandteil ausgezahlt. Im Monat nach Ablauf des Abrechnungszeitraums wird auf Basis der Zielerreichung der restliche auszuzahlende Betrag bzw. der Differenzbetrag berechnet.
Der Kläger begehrte im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe seiner variablen Vergütung und Zahlung weiteren Urlaubsentgelts für Urlaub, den ihm die Beklagte in den Jahren 2015 bis 2019 gewährt hatte. Die Parteien streiten im Kern darüber, wie der vertraglich vereinbarte variable Gehaltsbestandteil bei der Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen ist.
Die Vorinstanzen haben die Klage insgesamt abgewiesen. Das LAG war u.a. der Ansicht, dass in die Ermittlung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG keine Zahlungen einzubeziehen seien, die für die Erreichung von Umsatzzielen geleistet werden, wenn diese für längere Zeiträume gesetzt werden, die monatlichen Abschlagszahlungen auf die Zielerreichung während des Urlaubs fortgezahlt werden und die gesetzten Ziele unstreitig auch bei Abnahme des gesamten Urlaubs über das Jahr erreicht werden könnten. Wegen der Frage der Vereinbarkeit der Annahme, dass bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts solche Vergütungsbestandteile nicht berücksichtigt werden müssten, die die Gesamtverantwortung des Arbeitnehmers für seinen Aufgabenbereich honorierten, mit der RL 2003/88/EG war die Revision zugelassen worden.
Auf die Revision des Klägers hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das LAG hat nicht beachtet, dass einer Sachentscheidung prozessuale Gründe entgegenstehen. Der Kläger war hierauf von den Vorinstanzen nicht hingewiesen worden.
BAG PM Nr. 21 vom 28.7.2021 - Bürgerservice Hessenrecht
Der Kläger ist seit Juli 2000 bei der Beklagten als Vertriebsbeauftragter beschäftigt. Sein Jahreszielgehalt setzt sich zu 60 % aus einem Festgehalt und zu 40 % aus einem variablen Gehaltsbestandteil zusammen. Die Beklagte legt insofern auf Basis der jeweils gültigen Bezahlregelung, die pro Abrechnungszeitraum zwischen ihr und dem Betriebsrat vereinbart wird, für den Kläger Vertriebsziele fest. Während eines Abrechnungszeitraums -dieser betrug ursprünglich ein Quartal, seit 2017 ein Halbjahr- wird regelmäßig ein pauschaler 75%iger Abschlag auf den variablen Gehaltsbestandteil ausgezahlt. Im Monat nach Ablauf des Abrechnungszeitraums wird auf Basis der Zielerreichung der restliche auszuzahlende Betrag bzw. der Differenzbetrag berechnet.
Der Kläger begehrte im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe seiner variablen Vergütung und Zahlung weiteren Urlaubsentgelts für Urlaub, den ihm die Beklagte in den Jahren 2015 bis 2019 gewährt hatte. Die Parteien streiten im Kern darüber, wie der vertraglich vereinbarte variable Gehaltsbestandteil bei der Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen ist.
Die Vorinstanzen haben die Klage insgesamt abgewiesen. Das LAG war u.a. der Ansicht, dass in die Ermittlung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG keine Zahlungen einzubeziehen seien, die für die Erreichung von Umsatzzielen geleistet werden, wenn diese für längere Zeiträume gesetzt werden, die monatlichen Abschlagszahlungen auf die Zielerreichung während des Urlaubs fortgezahlt werden und die gesetzten Ziele unstreitig auch bei Abnahme des gesamten Urlaubs über das Jahr erreicht werden könnten. Wegen der Frage der Vereinbarkeit der Annahme, dass bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts solche Vergütungsbestandteile nicht berücksichtigt werden müssten, die die Gesamtverantwortung des Arbeitnehmers für seinen Aufgabenbereich honorierten, mit der RL 2003/88/EG war die Revision zugelassen worden.
Auf die Revision des Klägers hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das LAG hat nicht beachtet, dass einer Sachentscheidung prozessuale Gründe entgegenstehen. Der Kläger war hierauf von den Vorinstanzen nicht hingewiesen worden.