Nachkündigungen des Kabinenpersonals von Air Berlin wirksam
BAG v. 8.11.2022 - 6 AZR 15/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben vom 27.1.2018 gekündigt. Diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Nachdem der Senat mit Urteil vom 14.5.2020 (6 AZR 235/19) entschieden hatte, dass die Kündigungen des Kabinenpersonals wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam sind, erkannte der Beklagte den entsprechenden Kündigungsschutzantrag der Klägerin an.
Im Rahmen einer weiteren Massenentlassung kündigte der Beklagte nach Durchführung der erforderlichen Verfahren den verbliebenen Beschäftigten des Kabinenpersonals mit Schreiben vom 27.8.2020 erneut. Die Klägerin hält auch diese Kündigung u.a. wegen formeller Mängel für unwirksam.
ArbG und LAG wiesen die Kündigungsschutzklage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Kündigung vom 27.8.2020 hat das Arbeitsverhältnis beendet.
Sie ist wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Die Anforderungen an das nach § 17 Abs. 2 KSchG mit der Personalvertretung durchzuführende Konsultationsverfahren wurden erfüllt, insbesondere wurde die Personalvertretung ausreichend über den Zeitraum der beabsichtigten Entlassungen informiert. Die Massenentlassungsanzeige wurde gem. § 17 Abs. 3 KSchG bei der weiterhin zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf vollständig erstattet. Eine Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gründen.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Notwendige Soll-Angaben bei der Massenentlassungsanzeige
Hessisches LAG vom 25.06.2021 - 14 SA 1225/20
Werner M. Mues, ArbRB 2022, 39
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BAG PM Nr. 42 vom 8.11.2022
Die Klägerin war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben vom 27.1.2018 gekündigt. Diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Nachdem der Senat mit Urteil vom 14.5.2020 (6 AZR 235/19) entschieden hatte, dass die Kündigungen des Kabinenpersonals wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB unwirksam sind, erkannte der Beklagte den entsprechenden Kündigungsschutzantrag der Klägerin an.
Im Rahmen einer weiteren Massenentlassung kündigte der Beklagte nach Durchführung der erforderlichen Verfahren den verbliebenen Beschäftigten des Kabinenpersonals mit Schreiben vom 27.8.2020 erneut. Die Klägerin hält auch diese Kündigung u.a. wegen formeller Mängel für unwirksam.
ArbG und LAG wiesen die Kündigungsschutzklage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Kündigung vom 27.8.2020 hat das Arbeitsverhältnis beendet.
Sie ist wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Die Anforderungen an das nach § 17 Abs. 2 KSchG mit der Personalvertretung durchzuführende Konsultationsverfahren wurden erfüllt, insbesondere wurde die Personalvertretung ausreichend über den Zeitraum der beabsichtigten Entlassungen informiert. Die Massenentlassungsanzeige wurde gem. § 17 Abs. 3 KSchG bei der weiterhin zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf vollständig erstattet. Eine Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gründen.
Rechtsprechung:
Notwendige Soll-Angaben bei der Massenentlassungsanzeige
Hessisches LAG vom 25.06.2021 - 14 SA 1225/20
Werner M. Mues, ArbRB 2022, 39
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