Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen
Ebenfalls bundeseinheitlich erhöht sich die Versicherungspflichtgrenze auf 56.250 Euro im Jahr (2015: 54.900 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 49.500 Euro auf 50.850 Euro jährlich. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung wird im Westen auf 2.905 Euro monatlich angehoben; für das Jahr 2015 beträgt sie noch 2.835 Euro. In Ostdeutschland erhöht sie sich gegenüber 2015 (2.415 Euro) auf 2.520 Euro pro Monat.
Der Hintergrund:
Bei der Beitragsbemessungsgrenze, der Versicherungspflichtgrenze und der Bezugsgröße handelt es sich um Rechengrößen in der Sozialversicherung, die jährlich ermittelt werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der Teil des darüber hinausgehenden Einkommens ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt, ab welcher Gehaltshöhe ein Arbeitnehmer in eine private Krankenversicherung wechseln kann. Nach der Bezugsgröße in der Sozialversicherung berechnet sich z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragshöhe von Selbstständigen oder Pflegepersonen.