21.10.2015

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen

Das Bundeskabinett hat per Verordnung die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung für 2016 angehoben. Auch die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung und die Versicherungspflichtgrenze wurden neu bestimmt. Grund hierfür ist, dass die Löhne in Deutschland im vergangenen Jahr gestiegen sind. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen tragen dieser Einkommensentwicklung Rechnung.

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt in der allgemeinen Rentenversicherung in Westdeutschland von 6.050 Euro auf 6.200 Euro monatlich. In Ostdeutschland wird sie von 5.200 Euro auf 5.400 Euro pro Monat erhöht. Auch für die knappschaftliche Rentenversicherung setzt die Verordnung neue monatliche Beiträge fest. Im Westen gilt danach eine Beitragsbemessungsgrenze von 7.650 Euro und im Osten von 6.650 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird bundeseinheitlich auf 36.267 Euro festgelegt.

Ebenfalls bundeseinheitlich erhöht sich die Versicherungspflichtgrenze auf 56.250 Euro im Jahr (2015: 54.900 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 49.500 Euro auf 50.850 Euro jährlich. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung wird im Westen auf 2.905 Euro monatlich angehoben; für das Jahr 2015 beträgt sie noch 2.835 Euro. In Ostdeutschland erhöht sie sich gegenüber 2015 (2.415 Euro) auf 2.520 Euro pro Monat.

Der Hintergrund:
Bei der Beitragsbemessungsgrenze, der Versicherungspflichtgrenze und der Bezugsgröße handelt es sich um Rechengrößen in der Sozialversicherung, die jährlich ermittelt werden.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der Teil des darüber hinausgehenden Einkommens ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt, ab welcher Gehaltshöhe ein Arbeitnehmer in eine private Krankenversicherung wechseln kann. Nach der Bezugsgröße in der Sozialversicherung berechnet sich z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragshöhe von Selbstständigen oder Pflegepersonen.

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung vom 14.10.2015
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