Nur bei Ausflügen des gesamten Betriebs sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert
Hessisches LSG 29.4.2014, L 3 U 125/13Die Klägerin ist Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Hessen. Diese verfügt insgesamt über etwa 2.350 Beschäftigte.
Zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der gesamten Dienstelle der Klägerin mit ca. 230 Mitarbeitern war es den Unterabteilungen gestattet, eigene Weihnachtsfeiern während der Dienstzeit zu organisieren. Die Abteilung der Klägerin führte eine Wanderung durch, an welcher zehn der insgesamt 13 Personen teilnahmen. Bei diesem Ausflug stürzte die Klägerin und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offengestanden habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem LSG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die beklagte Berufsgenossenschaft muss den Sturz der Klägerin auf dem Wanderausflug nicht als Arbeitsunfall anerkennen.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 SGB VII Unfälle von Beschäftigten infolge der versicherten Tätigkeit. Hiernach sind Arbeitnehmer auf jeden Fall während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz umfasst darüber hinaus aber unter bestimmten Voraussetzungen auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Teilnahme an solchen Veranstaltungen regelmäßig freiwillig ist. Sie kann dennoch der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden, weil derartige Veranstaltungen den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung fördern können.
Diese Ausweitung des Versicherungsschutzes durch die Rechtsprechung ist aber eng zu begrenzen. Voraussetzung ist daher, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen wird und allen Beschäftigten offensteht. Bei großen Betrieben kann an die Stelle des Gesamtbetriebs auch eine einzelne Abteilung treten.
Nach diesen Grundsätzen scheidet hier eine Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall aus. Als "Abteilung eines großen Unternehmens" im Sinn der Rechtsprechung ist hier die örtliche Dienststelle der Klägerin mit ihren 230 Beschäftigten anzusehen, nicht aber die kleine Unterabteilung mit nur 13 Mitarbeitern.
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