08.05.2018

Nur eine Sperrzeit bei Nichtbewerbung auf drei kurz hintereinander unterbreitete Arbeitsangebote

Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht auf diese, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung und nicht drei, da es sich um ein einheitliches versicherungswidriges Verhalten handelt, welches nur einmal sanktioniert werden kann.

BSG 3.5.2018, B 11 AL 2/17 R
Der Sachverhalt:
Der in Sachsen lebende Kläger, der zuletzt als Beikoch gearbeitet hatte, erhielt von der beklagten Bundesagentur für Arbeit am 29.11.2011 zwei Vermittlungsvorschläge als Beikoch in einem Hotel im Schwarzwald und als Koch in einem Gasthaus in Sonthofen/Bayern. Ein weiteres Stellenangebot als Beikoch in einem Klinikum in Meißen-Radebeul übersandte die Beklagte dem Kläger einen Tag später per Post.

Der Kläger bewarb sich auf keine der drei Stellen. Dies teilte er der Beklagten mit, die daraufhin mit drei Bescheiden den Eintritt einer dreiwöchigen, einer sechswöchigen und einer zwölfwöchigen Sperrzeit feststellte.

Die dagegen erhobene Klage hatte schließlich vor dem BSG Erfolg.

Die Gründe:
Bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen, ist von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen.

Bewirbt sich der Arbeitslose in einer solchen Situation auf keine der Stellenangebote, muss dies als einheitliches versicherungswidriges Verhalten gewertet werden. Dieses darf als einheitliches Verhalten dann nicht mehrfach sanktioniert werden.

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des Bundessozialgerichts veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

BSG PM Nr. 24/2018 vom 3.5.2018
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