Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber auch bei interner Stellenausschreibung zum Vorstellungsgespräch einladen
LAG Berlin-Brandenburg v. 1.11.2018 - 21 Sa 1643/17Der schwerbehinderte Kläger hatte sich bei der beklagten Bundesagentur um zwei intern ausgeschriebene Stellen mit identischem Anforderungsprofil in Berlin und Cottbus beworben. Der Kläger erhielt lediglich für die Stelle in Berlin eine Einladung zum Auswahlgespräch, für die Stelle in Cottbus jedoch nicht.
Nachdem die Beklagte den Kläger für beide Stellen nicht berücksichtigt hatte, machte der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.
Das LAG gab der Klage statt und ließ die Revision zu.
Die Gründe:
Die Beklagte muss dem Kläger eine Entschädigung zahlen. Sie hat diesen aufgrund seiner Behinderung benachteiligt, weil sie ihn nicht zu beiden Vorstellungsgesprächen eingeladen hatte.
§ 165 Satz 3 SGB IX gilt auch für internen Stellenausschreibungen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der Norm, gleiche Bewerbungschancen für schwerbehinderte Menschen herzustellen.
Bei Mehrfachbewerbungen um Stellen mit identischem Anforderungsprofil genügt die Einladung zu einem Gespräch nur dann, wenn das Auswahlverfahren identisch ist, die Auswahlkommissionen sich aus denselben Personen zusammensetzen und zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen.