Öffentlicher Dienst: Im Schreibdienst besteht nach Überleitung in den TVöD kein Anspruch auf eine Funktionszulage mehr
BAG 18.5.2011, 10 AZR 206/10Die teilzeitbeschäftigte Klägerin war seit Oktober 1983 im Schreibdienst einer Wehrbereichsverwaltung tätig. 1995 trafen die Parteien eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, die entsprechend einer Regelung des BAT die Zahlung der Funktionszulage Schreibdienst "bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung" vorsah.
Zum 1.10.2005 trat der TVöD in Kraft. Dieser sieht eine vergleichbare Zulage nicht vor. Die beklagte Arbeitgeberin ließ die Funktionszulage daraufhin beim sog. Vergleichsentgelt unberücksichtigt. Sie zahlte die Zulage allerdings zunächst weiter und rechnete später tarifliche Gehaltssteigerungen an. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage verlangte die Klägerin die ungekürzte Fortzahlung der Zulage. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Fortzahlung der ungekürzten Zulage. Der Zulagenanspruch bestand nur bis zum Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Neuregelung. Eine solche Neuregelung ist durch den TVöD erfolgt.
Die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung war auch rechtswirksam. Sie stellte insbesondere keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin i.S.v. § 307 BGB dar. Die Anrechnung der tariflichen Gehaltssteigerung auf die nach dem 1.10.2005 nur noch als Besitzstand fortgezahlte Zulage war ebenfalls zulässig.
Bei dieser Sachlage konnte offenbleiben, ob die Funktionszulage Schreibdienst gem. § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund in das sog. Vergleichsentgelt hätte einfließen müssen.
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