Ordentliche Kündigung der Max-Planck-Gesellschaft beendet Arbeitsverhältnis mit Prof. Ghassan Hage
ArbG Halle (Saale) v. 11.12.2024 - 1 Ca 378/24
Der Sachverhalt:
Der 1957 in Beirut geborene Wissenschaftler mit australischem Pass ist seit November 2022 in Teilzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. tätig. Das Arbeitsverhältnis ist bis Ende Dezember 2024 befristet. Prof. Ghassan Hage wurde von der Max-Planck-Gesellschaft u.a. wegen eines am 7.10.2023, dem Tag des Terrorangriffs der Hamas auf Israel, veröffentlichten Gedichts mit dem Titel "The endless Dead-end that will not end" und weiteren Äußerungen in den sozialen Netzwerken im Februar 2024 fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.3.2024 gekündigt.
Das ArbG befand die fristlose Kündigung für unwirksam, hat aber die ordentliche Kündigung bestätigt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die außerordentliche Kündigung ist aus formalen Gründen wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 626 BGB unwirksam, jedoch hat die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.3.2024 beendet.
Der Kläger hat insbesondere mit seinen Posts vom 7.10.2023 und vom 16.11.2023 und damit, dass er die verfasste Staatlichkeit Israels in Zweifel zieht, seine gegenüber dem Max-Planck-Institut bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten so massiv verletzt, dass die ordentliche Kündigung keiner vorherigen Abmahnung bedurfte.
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LAG Sachsen-Anhalt online
Der 1957 in Beirut geborene Wissenschaftler mit australischem Pass ist seit November 2022 in Teilzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. tätig. Das Arbeitsverhältnis ist bis Ende Dezember 2024 befristet. Prof. Ghassan Hage wurde von der Max-Planck-Gesellschaft u.a. wegen eines am 7.10.2023, dem Tag des Terrorangriffs der Hamas auf Israel, veröffentlichten Gedichts mit dem Titel "The endless Dead-end that will not end" und weiteren Äußerungen in den sozialen Netzwerken im Februar 2024 fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.3.2024 gekündigt.
Das ArbG befand die fristlose Kündigung für unwirksam, hat aber die ordentliche Kündigung bestätigt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die außerordentliche Kündigung ist aus formalen Gründen wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 626 BGB unwirksam, jedoch hat die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.3.2024 beendet.
Der Kläger hat insbesondere mit seinen Posts vom 7.10.2023 und vom 16.11.2023 und damit, dass er die verfasste Staatlichkeit Israels in Zweifel zieht, seine gegenüber dem Max-Planck-Institut bestehenden arbeitsvertraglichen Pflichten so massiv verletzt, dass die ordentliche Kündigung keiner vorherigen Abmahnung bedurfte.
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