19.02.2019

Ordentliche Kündigung eines Fraktionsmitarbeiters nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Betruges rechtmäßig

Der durch eine rechtskräftige Verurteilung (Betrug mit Steuergeld) in der Öffentlichkeit entstandene Vertrauensverlust macht es dem Mitarbeiter einer politischen Fraktion (hier: DIE LINKE) unmöglich, die politischen Auffassungen der Fraktion nach außen glaubwürdig zu vertreten. Infolgedessen kann er auch nicht mehr seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen, weshalb eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt erscheint.

LAG Berlin-Brandenburg v. 19.2.2018 - 7 Sa 2068/18
Der Sachverhalt:

Der Kläger war Mitarbeiter der Fraktion DIE LINKE im Landtag Brandenburg. Er hatte während seiner Zeit als Abgeordneter von 2004 bis 2014 dem Landtag falsche Wohnsitze gemeldet. Dadurch soll er unrechtmäßig insgesamt 87.000 € kassiert haben. Deshalb wurde der Kläger im Herbst 2017 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Die beklagte Fraktion hatte den Kläger in Kenntnis der Ermittlungen, jedoch vor Abschluss des Strafverfahrens als bildungspolitischen Referenten eingestellt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 26.2.2018 fristlos, hilfsweise fristgemäß, nachdem die Verurteilung des Mitarbeiters rechtskräftig geworden war.

Der Kläger wandte sich gegen die Kündigung als bildungspolitischer Referent. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Nach der am 26.2.2018 ausgesprochenen Kündigung sei das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.6.2018 beendet. Eine Abfindung erhielt der Kläger nicht. Das LAG bestätigte diese Entscheidung im Berufungsverfahren. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:

Die ordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger durch die Beklagte war aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt.

Der durch die rechtskräftige Verurteilung in der Öffentlichkeit entstandene Vertrauensverlust macht es nämlich dem Kläger und Mitarbeiter der beklagten Fraktion DIE LINKE unmöglich, die politischen Auffassungen der Fraktion nach außen glaubwürdig zu vertreten. Infolgedessen kann er deshalb auch nicht mehr seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen.

Die außerordentliche Kündigung war demgegenüber rechtsunwirksam, da sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erklärt worden war.

Pressemitteilung Nr. 11/19 des LAG Berlin-Brandenburg
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