14.12.2017

Örtlicher Betriebsrat hat kein Einsichtsrecht in unternehmensweite Bruttoentgeltlisten

Aufgabe des Betriebsrats ist es, für eine innerbetriebliche Lohngerechtigkeit zu sorgen. Der unternehmensbezogene Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft allerdings nicht die innerbetriebliche, sondern die überbetriebliche Lohngerechtigkeit. Ein Mitbestimmungsrecht steht daher dem Gesamtbetriebsrat und nicht dem örtlichen Betriebsrat zu.

BAG 26.9.2017, 1 ABR 27/16
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin betreibt ein Verkehrsunternehmen mit insgesamt vier Betrieben. In jedem davon ist ein Betriebsrat gebildet. Sie haben gemeinsam einen Gesamtbetriebsrat errichtet. Antragsteller ist der im Betrieb S gewählte Betriebsrat.

Der Betriebsrat hatte  Einsicht in Listen über die Bruttolöhne und -gehälter sämtlicher Arbeitnehmer des Unternehmens verlangt, um nachzuvollziehen zu können, ob die Arbeitgeberin den unternehmenseinheitlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachte und die von ihm repräsentierten Arbeitnehmer nicht benachteilige. Die Arbeitgeberin erklärte sich lediglich dazu bereit, Einsichtnahme in eine betriebsbezogene Bruttoentgeltliste zu gewähren.

Der Betriebsrat legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein und beantragte die unternehmensweite Einsichtnahme. Der Antrag hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wies das BAG den Antrag ab.

Die Gründe:
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in unternehmensbezogene Bruttoentgeltlisten. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, dem örtlichen Betriebsrat Einblick in eine unternehmensweite Liste über Bruttolöhne und-gehälter von Arbeitnehmern zu gewähren, die nicht dem repräsentierten Betrieb angehören.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dadurch ist der Betriebsrat zwar dazu berechtigt, Einsicht in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zu nehmen. Das Einsichtsrecht des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG ist aber begrenzt durch die allgemeine Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG, wonach vorausgesetzt wird, dass das Einsichtsrecht zur Durchführung einer Aufgabe des Betriebsrats erforderlich ist.

Der Betriebsrat hat zwar grundsätzlich auch die Einhaltung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den Arbeitgeber zu überwachen. Der Arbeitgeber hat eine Gleichbehandlung aber betriebsübergreifend zu gewährleisten, wenn seine verteilende Entscheidung nicht auf den einzelnen Betrieb begrenzt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht.

Aufgabe des Betriebsrats ist es aber, für eine innerbetriebliche Lohngerechtigkeit zu sorgen. Die Mitbestimmungs- und Überwachungsrechte des Betriebsrats sind daher auf den Betrieb begrenzt. Der unternehmensbezogene Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft allerdings nicht die innerbetriebliche, sondern die überbetriebliche Lohngerechtigkeit. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG an den finanziellen Mitteln steht daher dem Gesamtbetriebsrat und nicht dem örtlichen Betriebsrat zu. Eine darauf gerichtete Aufgabe des örtlichen Betriebsrats ist daher ausgeschlossen.

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