Ostersonntag ist ein hoher Feiertag im Sinn einer tariflichen Zuschlagsregelung
LAG Düsseldorf 22.2.2019, 6 Sa 996/18Der Kläger ist bei dem beklagten Unternehmen der Backwarenindustrie beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag der Branche Anwendung. Danach wird für die Arbeit an "hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten)" ein höherer Stundenzuschlag gezahlt als für die Arbeit an einem Sonntag.
In der Vergangenheit zahlte die Beklagte ihren Beschäftigten für die Arbeit an Oster- und Pfingstsonntag immer den höheren Zuschlag. 2017 informierte sie ihre Mitarbeiter, dass für diese Tage nur noch Sonntagszuschläge gezahlt würden, weil es sich bei diesen Tagen nicht um gesetzliche Feiertage handele.
Der Kläger arbeitete am Ostersonntag 2017. Er verlangte mit seiner Klage die Zahlung der Differenz zwischen dem Sonntagszuschlag und dem Zuschlag an hohen Feiertagen. Zudem begehrte er die Feststellung, dass die Beklagte Oster- und Pfingstsonntag jeden Jahres als Arbeit an hohen Feiertagen zu vergüten habe. Das LAG gab der Klage statt, ließ allerdings die Revision zum BAG zu.
Die Gründe:
Die Beklagte muss die Arbeit am Ostersonntag und am Pfingstsonntag mit dem Zuschlag für die Arbeit an hohen Feiertagen vergüten. Das ergibt sich aus der Auslegung des Manteltarifvertrags.
Hierfür spricht zum einen der Wortlaut der Regelung: Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasst der Begriff hoher Feiertag zumindest die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten in Gänze und damit unter Einbezug von Oster- und Pfingstsonntag. Der Klammerzusatz im Manteltarifvertrag führt zudem als Beispiele für hohe Feiertage u.a. Ostern und Pfingsten an. Diese Feste umfassen den Oster- und Pfingstsonntag.
Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht für eine Zahlung des erhöhten Zuschlags für Arbeit an Oster- und Pfingstsonntagen. Die Arbeitnehmer sollen für die besondere Belastung entschädigt werden, die sich daraus ergibt, dass sie bestimmte als besonders wichtig erachtete Tage nicht frei bestimmt - insbesondere im Kreise der Familie - verbringen können, sondern stattdessen Arbeitsleistungen erbringen müssen. Diese Beeinträchtigung liegt am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise - wenn nicht sogar stärker - vor wie am Ostermontag. Entsprechendes gilt für Pfingstsonntag.
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