28.06.2019

Partizipationsstreikrecht der Karstadt-Mitarbeiter für Streiks der Gewerkschaft ver.di untersagt

Auf Antrag der Karstadt Warenhaus GmbH hat das Arbeitsgericht Berlin im Eilverfahren der Gewerkschaft ver.di für einen begrenzten Zeitraum die Durchführung von Partizipationsstreiks in den Karstadt-Warenhäusern untersagt. Diese verstießen gegen die Friedenspflicht, die aufgrund der geltenden Entgeltregelungen gemäß dem Zukunftstarifvertrag bestehe.

ArbG Berlin v. 27.6.2019 - 4 Ga 7529/19
Der Sachverhalt:
Das Gericht hatte über den Antrag der Karstadt Warenhaus GmbH bezüglich der Untersagung von Partizipationsstreiks durch die Gewerkschaft ver.di zu entscheiden. Die Karstadt Warenhaus GmbH ist seit 2013 nicht mehr Mitglied eines Arbeitgeberverbandes des Einzelhandels. Karstadt und ver.di schlossen 2016 den "Zukunftstarifvertrag Karstadt Warenhaus", der insbesondere eine Vereinbarung zur Friedenspflicht enthält. Demnach soll Karstadt wie ein Mitglied des Arbeitgeberverbandes behandelt werden, das Flächentarifverträge abgeschlossen hat. Im Übrigen gelten die regionalen Flächentarifverträge, die ab dem 1.4.2021 wieder in vollem Umfang Anwendung finden.

Im Rahmen der derzeitigen Tarifauseinandersetzungen bezüglich der Flächentarifverträge fordert ver.di eine Erhöhung des Tarifentgelts. Dazu bestreikte ver.di auch Karstadt-Kaufhäuser in mehreren Bundesländern und rief zu weiteren Partizipationsstreiks in Karstadt-Warenhäusern auf. Die antragstellende Karstadt Warenhaus GmbH forderte vor dem Arbeitsgericht, der Gewerkschaft ver.di für einen begrenzten Zeitraum die Durchführung von Partizipationsstreiks in den Karstadt-Warenhäusern zu untersagen. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Gegen das Urteil kann Berufung vor dem LAG eingelegt werden.

Die Gründe:
Weitere Streikmaßnahmen in den Karstadt-Warenhäusern sind ver.di bis zum Abschluss von Flächentarifverträgen für den Einzelhandel, längstens aber bis zum 30.9.2019, untersagt.

Die von ver.di durchgeführten und auch weiterhin beabsichtigten Partizipationsstreiks verstoßen gegen die Friedenspflicht, die aufgrund der geltenden Entgeltregelungen gemäß dem Zukunftstarifvertrag besteht. Die Beschäftigten können an den Ergebnissen der Auseinandersetzungen nicht partizipieren, weil diese auf die Karstadt-Beschäftigten derzeit keine Anwendung finden. Entgegen der Auffassung von ver.di besteht durch die tarifvertragliche Vereinbarung zur Friedenspflicht kein Partizipationsstreikrecht für Arbeitskämpfe, die sich auf Steigerungen des Tarifentgelts nach den Flächentarifverträgen beziehen.
Arbeitsgericht Berlin PM 17/19 vom 28.6.2019
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