Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD (VKA) - Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2008/104/EG Leiharbeit
BAG v. 16.6.2021 - 6 AZR 390/20 (A)
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit April 2000 bei der beklagten GmbH beschäftigt, die ein Krankenhaus betreibt, deren Trägerin und einzige Gesellschafterin eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Sie besitzt keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für kommunale Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung.
Im Juni 2018 hatte die Beklagte verschiedene Aufgabenbereiche auf eine neu gegründete Service GmbH ausgegliedert, zu denen auch der Arbeitsplatz des Klägers gehörte. Die Ausgliederung führte zu einem Betriebsteilübergang. Der Kläger widersprach nach § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH. Seit Juni 2018 erbringt er allerdings auf Verlangen der Beklagten seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Wege der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD bei dieser GmbH. Sein dortiger Arbeitseinsatz ist auf Dauer angelegt. Das zwischen ihm und der Beklagten vereinbarte Arbeitsverhältnis besteht jedoch mit dem bisherigen Inhalt fort. Der Service GmbH obliegt nur das fachliche und organisatorische Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Inhaltsgleiche Regelungen bestehen in den Tarifverträgen für die Tarifbereiche des Bundes und der Länder.
Der Kläger war der Ansicht, sein Einsatz bei der Service GmbH verstoße gegen Unionsrecht. Bei der Personalgestellung i.S.v. § 4 Abs. 3 TVöD handele es sich um eine dauerhafte und damit nach der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung. Die Beklagte war der Auffassung, die Personalgestellung sei bereits aufgrund der Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung.
das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das BAG das Verfahren ausgesetzt und den EuGH nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung zweier Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG ersucht.
Die Gründe:
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Personalgestellung i.S.v. § 4 Abs. 3 TVöD unter den Schutzzweck und damit in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie fällt. Wenn dies zuträfe, käme es für die Entscheidung darauf an, ob die Leiharbeitsrichtlinie eine Bereichsausnahme wie die in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG geregelte zulässt. Die Beantwortung dieser Fragen betrifft die Auslegung des Unionsrechts, die in die Zuständigkeit des EuGH fällt.
BAG PM Nr. 14 vom 16.6.2021
Der Kläger ist seit April 2000 bei der beklagten GmbH beschäftigt, die ein Krankenhaus betreibt, deren Trägerin und einzige Gesellschafterin eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Sie besitzt keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für kommunale Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung.
Im Juni 2018 hatte die Beklagte verschiedene Aufgabenbereiche auf eine neu gegründete Service GmbH ausgegliedert, zu denen auch der Arbeitsplatz des Klägers gehörte. Die Ausgliederung führte zu einem Betriebsteilübergang. Der Kläger widersprach nach § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH. Seit Juni 2018 erbringt er allerdings auf Verlangen der Beklagten seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Wege der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD bei dieser GmbH. Sein dortiger Arbeitseinsatz ist auf Dauer angelegt. Das zwischen ihm und der Beklagten vereinbarte Arbeitsverhältnis besteht jedoch mit dem bisherigen Inhalt fort. Der Service GmbH obliegt nur das fachliche und organisatorische Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Inhaltsgleiche Regelungen bestehen in den Tarifverträgen für die Tarifbereiche des Bundes und der Länder.
Der Kläger war der Ansicht, sein Einsatz bei der Service GmbH verstoße gegen Unionsrecht. Bei der Personalgestellung i.S.v. § 4 Abs. 3 TVöD handele es sich um eine dauerhafte und damit nach der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit rechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung. Die Beklagte war der Auffassung, die Personalgestellung sei bereits aufgrund der Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung.
das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das BAG das Verfahren ausgesetzt und den EuGH nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung zweier Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG ersucht.
Die Gründe:
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Personalgestellung i.S.v. § 4 Abs. 3 TVöD unter den Schutzzweck und damit in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie fällt. Wenn dies zuträfe, käme es für die Entscheidung darauf an, ob die Leiharbeitsrichtlinie eine Bereichsausnahme wie die in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG geregelte zulässt. Die Beantwortung dieser Fragen betrifft die Auslegung des Unionsrechts, die in die Zuständigkeit des EuGH fällt.