21.03.2014

Personalrat hat keinen Anspruch auf lesenden Zugriff auf personalisierte Arbeitszeitkonten

Zu den Aufgaben des Personalrats gehört zwar die Überwachung der Einhaltung von Arbeitszeitregelungen. Soweit er hierfür Einsicht in die Arbeitszeitdaten der Beschäftigten verlangen kann, genügt es aber, dass ihm die Daten in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Einen Anspruch auf einen ständigen und unmittelbaren lesenden Zugriff auf die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten der namentlich bezeichneten Beschäftigten hat er daher nicht.

BVerwG 19.3.2014, 6 P 1.13
Der Sachverhalt:
Antragssteller ist der Personalrat einer Agentur für Arbeit in Duisburg. Er verlangte von seiner Dienststelle, eine eigene Einsicht in das dort genutzte Erfassungssystem der Arbeitszeiten zu erhalten, um so unmittelbar auf die Arbeitszeitkonten aller Beschäftigten zugreifen zu können ("lesender Zugriff"). Die Dienststelle lehnte dies aus Datenschutzgründen ab.

Mit seinem Antrag wollte der Personalrat festgestellt wissen, dass er berechtigt ist, auf die Daten der Zeiterfassung zuzugreifen. Hilfsweise sei ihm monatlich Auskunft über die Arbeitszeiten und Pausen jedes Beschäftigten unter Namensnennung zu erteilen. Der Antrag des Personalrats blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Der Personalrat kann eine unmittelbare Einsichtnahme in die Arbeitszeitdaten der Beschäftigten in Form eines "lesenden Zugriffs" nicht verlangen, da dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht erforderlich ist.

Es gehört zwar zu den Aufgaben des Personalrats, die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen zu überwachen. Soweit er dafür Einsicht in die Arbeitszeitdaten der Beschäftigten verlangen kann, genügt es jedoch, wenn ihm diese Daten in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

Linkhinweis:
Für die auf der Webseite des BVerwG veröffentlichte Pressemitteilung im Volltext klicken Sie bitte hier.

BVerwG PM vom 19.3.2014
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