Personalrat hat keinen Anspruch auf lesenden Zugriff auf personalisierte Arbeitszeitkonten
BVerwG 19.3.2014, 6 P 1.13Antragssteller ist der Personalrat einer Agentur für Arbeit in Duisburg. Er verlangte von seiner Dienststelle, eine eigene Einsicht in das dort genutzte Erfassungssystem der Arbeitszeiten zu erhalten, um so unmittelbar auf die Arbeitszeitkonten aller Beschäftigten zugreifen zu können ("lesender Zugriff"). Die Dienststelle lehnte dies aus Datenschutzgründen ab.
Mit seinem Antrag wollte der Personalrat festgestellt wissen, dass er berechtigt ist, auf die Daten der Zeiterfassung zuzugreifen. Hilfsweise sei ihm monatlich Auskunft über die Arbeitszeiten und Pausen jedes Beschäftigten unter Namensnennung zu erteilen. Der Antrag des Personalrats blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Der Personalrat kann eine unmittelbare Einsichtnahme in die Arbeitszeitdaten der Beschäftigten in Form eines "lesenden Zugriffs" nicht verlangen, da dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht erforderlich ist.
Es gehört zwar zu den Aufgaben des Personalrats, die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen zu überwachen. Soweit er dafür Einsicht in die Arbeitszeitdaten der Beschäftigten verlangen kann, genügt es jedoch, wenn ihm diese Daten in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
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