Personalvermittler haften nicht für gegen das AGG verstoßende Stellenausschreibung
BAG 23.1.2014, 8 AZR 118/13Der Kläger, ein diplomierter Betriebswirt mit mehrjähriger Berufserfahrung, bewarb sich im September 2011 um eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler. Ausweislich der Ausschreibung handelte es sich um eine Position für "Berufseinsteiger" mit ein- bis zweijähriger Berufserfahrung. Die Bewerbungen sollten an die Beklagte gesandt werden. Am Ende der Stellenausschreibung war unter der Überschrift "Kontaktinformationen für Bewerber" die UP GmbH, eine Schwestergesellschaft der Beklagten, benannt.
Der Kläger übersandte seine Bewerbungsunterlagen unter der angegebenen E-Mail-Adresse an die Beklagte; das der E-Mail beigefügte Bewerberschreiben richtete er an die UP GmbH. Anfang Oktober 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können, weil es Bewerber gegeben habe, die dem Anforderungsprofil noch näher gekommen seien.
Der Kläger begehrte von der Beklagten eine Entschädigung i.H.v. mind. 16.000 Euro. Er meint, er sei bei der Bewerberauswahl wegen seines Alters benachteiligt worden. Das folge schon daraus, dass sich die Stellenausschreibung an Berufseinsteiger mit ein- bis zweijähriger Berufserfahrung gerichtet habe. Die Beklagte berief sich dagegen darauf, dass der Kläger die falsche Gesellschaft verklagt habe. Die Ausschreibung habe sich auf eine Stelle als Personalvermittler bei der UP GmbH bezogen; diese habe die Stelle ausgeschrieben.
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG auf eine Entschädigung wegen einer altersdiskriminierenden Stellenausschreibung. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann nur gegen den "Arbeitgeber" gerichtet werden. Die Beklagte war vorliegend aber lediglich Personalvermittlerin; Arbeitgeberin wäre bei einer Einstellung die UP GmbH geworden.
Im Streitfall kann offenbleiben, ob bei diskriminierenden Stellenausschreibungen gegen den Personalvermittler andere Ansprüche entstehen können. Denn der Kläger hat lediglich Entschädigung für immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG verlangt. Jedenfalls dieser Anspruch richtet sich ausschließlich gegen den Arbeitgeber.
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