Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei der Arbeit als Flugsicherheitsassistentin
ArbG Berlin v. 15.10.2020 - 42 Ga 13034/20
Der Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin hatte geltend gemacht, bei ihrer Arbeit als Flugsicherheitsassistentin am Flughafen statt dieses Mund-Nasen-Schutzes einen Gesichtsschutzschirm zu tragen.
Das ArbG hat die Klage im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes abgewiesen.
Die Gründe:
Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, die Beschäftigten und das Publikum am Flughafen vor Infektionen zu schützen. Ein Gesichtsvisier ist für den Schutz Dritter weniger geeignet als der hier vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz. Dass ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, hat die Arbeitnehmerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
LAG Berlin PM Nr. 34 vom 18.12.2020
Eine Arbeitnehmerin hatte geltend gemacht, bei ihrer Arbeit als Flugsicherheitsassistentin am Flughafen statt dieses Mund-Nasen-Schutzes einen Gesichtsschutzschirm zu tragen.
Das ArbG hat die Klage im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes abgewiesen.
Die Gründe:
Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, die Beschäftigten und das Publikum am Flughafen vor Infektionen zu schützen. Ein Gesichtsvisier ist für den Schutz Dritter weniger geeignet als der hier vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz. Dass ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, hat die Arbeitnehmerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht.