Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in der Pandemie
ArbG Köln v. 24.3.2021 - 18 BVGa
Der Sachverhalt:
Der Betriebsrat der Kölner Filiale eines deutschlandweit tätigen Textilunternehmens hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, weil dieser den Betriebsrat im November 2020 aufforderte, die Betriebsratssitzungen in der Filiale durchzuführen. Als der Betriebsrat dennoch Sitzungen per Videokonferenz durchführte, wurden die Mitglieder deshalb abgemahnt und die hierfür aufgewendeten Zeiten nicht bezahlt. Hiergeben wandte sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Unterlassung.
Das ArbG entschied zugunsten des Betriebsrats. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim LAG eingelegt worden.
Die Gründe:
Das Verhalten des Arbeitgebers ist als Behinderung der Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit zu bewerten, die nach § 78 BetrVG unzulässig ist. Das Verhalten des Arbeitgebers ist eine verbotene Behinderung der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder, weil diese nach einer Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (§ 129 Abs. 1 BetrVG) bis zum 30.6.2021 berechtigt sind, mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im konkreten Fall - ein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung in Präsenz aller Mitglieder unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-ArbSchV im Betrieb nicht vorhanden ist. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme sind daher ebenso widerrechtlich wie der Ausspruch von Abmahnungen aus diesem Grunde.
ArbG Köln PM Nr. 2 vom 3.5.2021
Der Betriebsrat der Kölner Filiale eines deutschlandweit tätigen Textilunternehmens hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, weil dieser den Betriebsrat im November 2020 aufforderte, die Betriebsratssitzungen in der Filiale durchzuführen. Als der Betriebsrat dennoch Sitzungen per Videokonferenz durchführte, wurden die Mitglieder deshalb abgemahnt und die hierfür aufgewendeten Zeiten nicht bezahlt. Hiergeben wandte sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Unterlassung.
Das ArbG entschied zugunsten des Betriebsrats. Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde beim LAG eingelegt worden.
Die Gründe:
Das Verhalten des Arbeitgebers ist als Behinderung der Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit zu bewerten, die nach § 78 BetrVG unzulässig ist. Das Verhalten des Arbeitgebers ist eine verbotene Behinderung der Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder, weil diese nach einer Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (§ 129 Abs. 1 BetrVG) bis zum 30.6.2021 berechtigt sind, mittels Videokonferenz an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im konkreten Fall - ein ausreichend großer Raum für die Durchführung einer Betriebsratssitzung in Präsenz aller Mitglieder unter Einhaltung der Vorgaben des § 2 Abs. 5 Satz 2 Corona-ArbSchV im Betrieb nicht vorhanden ist. Die Gehaltskürzungen für die Zeiten der Sitzungsteilnahme sind daher ebenso widerrechtlich wie der Ausspruch von Abmahnungen aus diesem Grunde.