Rechtskraft des eine Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils schließt grundsätzlich Anspruch auf Ersatz entgangenen Verdienstes aus
BAG v. 19.12.2019 - 8 AZR 511/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger war langjährig bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als Organist, Chorleiter und Dekanatskantor beschäftigt. Er trennte sich von seiner Ehefrau und ging eine neue Partnerschaft ein, aus der ein Kind hervorging.
Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich mit der Begründung, der Kläger habe gegen den Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe verstoßen. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Das durch mehrere Instanzen geführte Verfahren endete mit einer Klageabweisung. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an.
Der Kläger erhob beim EGMR Individualbeschwerde gegen die BRD. Dieses stellte einen Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest und sprach dem Kläger einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zu. Der Kläger machte nun die Zahlung der Vergütung geltend, die ihm aufgrund der Kündigung entgangen ist, sowie einen Ausgleich entgangener Rentenansprüche als Schadensersatz.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Berufung blieb vor dem LAG erfolglos. Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem BAG ebenfalls keinen Erfolg.
Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der entgangenen Vergütung oder ein Ausgleich entgangener Rentenansprüche zu.
Steht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig fest, können Schadensersatzansprüche, die auf den Ersatz entgangenen Entgelts sowie entgangener Rentenansprüche gerichtet sind, allenfalls bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB durch den Kündigenden in Betracht kommen. Dies war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil des EGMR und der damit verbundene Entschädigungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ändert daran nichts.
BAG PM Nr. 47/19 vom 19.12.2019
Der Kläger war langjährig bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als Organist, Chorleiter und Dekanatskantor beschäftigt. Er trennte sich von seiner Ehefrau und ging eine neue Partnerschaft ein, aus der ein Kind hervorging.
Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich mit der Begründung, der Kläger habe gegen den Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe verstoßen. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Das durch mehrere Instanzen geführte Verfahren endete mit einer Klageabweisung. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an.
Der Kläger erhob beim EGMR Individualbeschwerde gegen die BRD. Dieses stellte einen Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest und sprach dem Kläger einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zu. Der Kläger machte nun die Zahlung der Vergütung geltend, die ihm aufgrund der Kündigung entgangen ist, sowie einen Ausgleich entgangener Rentenansprüche als Schadensersatz.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Berufung blieb vor dem LAG erfolglos. Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem BAG ebenfalls keinen Erfolg.
Die Gründe:
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der entgangenen Vergütung oder ein Ausgleich entgangener Rentenansprüche zu.
Steht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig fest, können Schadensersatzansprüche, die auf den Ersatz entgangenen Entgelts sowie entgangener Rentenansprüche gerichtet sind, allenfalls bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB durch den Kündigenden in Betracht kommen. Dies war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil des EGMR und der damit verbundene Entschädigungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ändert daran nichts.