Rechtsmissbräuchliche sachgrundlose Befristung bei Arbeitgeberwechsel
LAG Berlin-Brandenburg v. 31.1.2019 - 21 Sa 936/18
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor. Die Klägerin war ursprünglich beim Forschungsverbund als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe befristet angestellt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und vereinbarte mit der Beklagten einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen. Die Initiative für diesen Arbeitgeberwechsel ging von dem Leiter der Arbeitsgruppe aus, der eine Weiterbeschäftigung der Klägerin gewährleisten wollte.
Später wandte sich die Klägerin gerichtlich gegen die sachgrundlose Befristung. Das LAG hat der Entfristungsklage stattgegeben.
Die Gründe:
Die gewählte Vertragsgestaltung ist rechtsmissbräuchlich.
Für den Arbeitgeberwechsel gab es keinen sachlichen Grund; er diente vielmehr ausschließlich dazu, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Diese Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Tatsache, dass beide Arbeitgeber im Bereich der Forschung tätig sind, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung.
Pressemitteilung Nr. 12/19 des LAG Berlin-Brandenburg
Die Beklagte betreibt gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor. Die Klägerin war ursprünglich beim Forschungsverbund als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe befristet angestellt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und vereinbarte mit der Beklagten einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen. Die Initiative für diesen Arbeitgeberwechsel ging von dem Leiter der Arbeitsgruppe aus, der eine Weiterbeschäftigung der Klägerin gewährleisten wollte.
Später wandte sich die Klägerin gerichtlich gegen die sachgrundlose Befristung. Das LAG hat der Entfristungsklage stattgegeben.
Die Gründe:
Die gewählte Vertragsgestaltung ist rechtsmissbräuchlich.
Für den Arbeitgeberwechsel gab es keinen sachlichen Grund; er diente vielmehr ausschließlich dazu, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Diese Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Tatsache, dass beide Arbeitgeber im Bereich der Forschung tätig sind, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung.