03.12.2024

Rechtsweg für Klage auf Versorgungsansprüche einer Geschäftsführerin nach Amtsniederlegung

Zum einen hat eine Amtsniederlegung nicht zwangsläufig zur Folge, dass aus einer Geschäftsführerin eine Arbeitnehmerin wird. Zum anderen ist für die Rechtswegbestimmung nicht die etwaige Arbeitnehmereigenschaft bei Beendigung der Vertragsbeziehung entscheidend, sondern die Frage, aus welchem Rechtsverhältnis die streitbefangenen Rechtsansprüche hergeleitet werden.

LAG Köln v. 4.10.2024 - 9 Ta 123/24
Der Sachverhalt:
Die letztlich aus einem Medizinisch-Psychologischen Institut hervorgegangene Beklagte ist ein amtlich anerkannter Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung. Die 1957 geborene Klägerin war nach einer vorangegangenen freiberuflichen Tätigkeit an gleicher Stelle seit 1991 als angestellte Diplom-Psychologin für die Rechtsvorgänger der Beklagten tätig. Im Jahr 2007 wurde dieser Bereich ausgegliedert und in die T GmbH übertragen. Die Klägerin wurde zur Geschäftsführerin bestellt. In dem Dienstvertrag hieß es u.a., dass die von der Klägerin bisher erbrachten Dienstzeiten in vollem Umfang anerkannt und fortgeführt würden. Unverändert werde auch die bestehende Altersversorgung fortgeführt.

Im April 2010 wurde die T GmbH in die Beklagte umgewandelt. Mit der Klägerin wurde ein neuer unbefristeter Dienstvertrag geschlossen, der ihre Geschäftsführertätigkeit für die Beklagte ab dem 1.4.2011 regelte. Am 13.11.2011 fasste die Gesellschafterversammlung der Beklagten einen Beschluss, wonach die Klägerin ab dem 1.12.2011 eine mit Vollendung des 65. Lebensjahres fällige zusätzliche betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg einer Direktzusage" erhalte und zu diesem Zweck eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werde. Am 18.3.2013 wurde die Klägerin im Handelsregister als Geschäftsführerin gelöscht. Am 22.3.2013 erfolgte ihre Eintragung als Einzelprokuristin. Das Erlöschen der Prokura wurde am 12.11.2013 ins Handelsregister eingetragen.

In dem am 25.11.2022 bei dem Arbeitsgericht Berlin anhängig und später an das Arbeitsgericht Köln verwiesenen Rechtsstreit begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer Betriebsrente sowie Auskunft darüber, welche Leistungen zu ihren Gunsten aus der Rückdeckungsversicherung bestehen. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Köln verwiesen. Das LAG hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war unbegründet. Zu Recht hatte das Arbeitsgericht die Rechtswegzuständigkeit für ihre Klage verneint und den Rechtsstreit an das LG Köln verwiesen. Denn eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen war nach Maßgabe der § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG, § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Ansprüche im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin stammten aus ihrem Rechtsverhältnis zu der Beklagten als Geschäftsführerin. Dies galt unabhängig davon, ob die Klägerin vorher oder nachher als Arbeitnehmerin oder arbeitnehmerähnliche Person für die Beklagte oder deren Rechtsvorgänge tätig war.

Die Klägerin war in Bezug auf die streitgegenständlichen Ansprüche nicht als Arbeitnehmerin anzusehen. Zwar hatte sie ihr Amt als Geschäftsführerin im März 2013 bereits niedergelegt. Auch wurde sie noch im selben Monat als Geschäftsführerin im Handelsregister gelöscht, so dass die negative Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ab diesem Zeitpunkt nicht mehr greifen konnte (BAG, Urt. v. 25.7.2023 - 9 AZR 43/22).  Jedoch rührten die streitgegenständlichen Ansprüche aus ihrer Geschäftsführertätigkeit und damit aus einer Zeit, in der sie gemäß dem vom Unionsrecht nicht determinierten, aber für die Rechtswegbestimmung maßgeblichen, Prozessrecht keine Arbeitnehmerin war.

Dies traf zunächst auf die begehrte Auskunft bezüglich der Rückdeckungsversicherung zu. Diese Versorgungszusage war ihr als Geschäftsführerin gemacht worden. Durch die Niederlegung des Geschäftsführeramtes und die Prokuraerteilung im März 2013 hatte sich daran nichts geändert. Zum einen hat eine Amtsniederlegung nicht zwangsläufig zur Folge, dass aus einer Geschäftsführerin eine Arbeitnehmerin wird. Zum anderen ist für die Rechtswegbestimmung nicht die etwaige Arbeitnehmereigenschaft bei Beendigung der Vertragsbeziehung entscheidend, sondern die Frage, aus welchem Rechtsverhältnis die streitbefangenen Rechtsansprüche hergeleitet werden. Auch wenn der Klägerin später noch als Arbeitnehmerin tätig gewesen sein sollte, was sich im Übrigen nicht schon aus dem Umstand ergab, dass ihr Prokura erteilt worden war, konnte dies am Rechtsgrund der Verpflichtung nichts ändern.

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