18.10.2018

Reisezeit ins Ausland ist bei vorübergehender Entsendung zu vergütende Arbeitszeit

Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Reisezeiten wie Arbeit zu vergüten.

BAG 17.10.2018, 5 AZR 553/17
Der Sachverhalt:

Der Kläger ist bei dem beklagten Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Von August bis Oktober 2015 war der Kläger auf eine Baustelle nach China entsandt.

Auf Wunsch des Klägers buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto. Mit seiner Klage machte der Kläger die Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung geltend, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG gab der Klage statt. Die dagegen eingelegte Revision der Beklagten hatte vor dem BAG teilweisen Erfolg. Das BAG hob das Urteil des LAG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Die Gründe:

Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb regelmäßig wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei jedoch grundsätzlich nur die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.

Mangels ausreichender Feststellungen des LAG zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Klägers konnte die vorliegende Sache nicht abschließend entschieden werden.

Linkhinweis:

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BAG PM Nr. 51/2018 vom 17.10.2018
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