Rettungszweckverband: Kündigung des Vertrags mit privater Hilfsorganisation führt nicht ohne weiteres zu einem Betriebsübergang
BAG 10.5.2012, 8 AZR 639/10Der Kläger war Rettungssanitäter bei der D-GmbH. Der beklagte Rettungszweckverband hatte der D-GmbH durch öffentlich-rechtlichen Vertrag für mehr als zwei Jahre die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransports für bestimmte Gebiete übertragen. Die zur Durchführung des Rettungsdienstes notwendigen Einsatzfahrzeuge sowie die Räumlichkeiten der Rettungswachen stellte der Beklagte der GmbH zur Verfügung.
Nachdem die D-GmbH infolge finanzieller und personeller Schwierigkeiten die ordnungsgemäße Leistungserbringung bis zum Vertragsende nicht mehr garantieren konnte, kündigte der Beklagte den öffentlich-rechtlichen Vertrag außerordentlich zum 23.12.2008. An frühen Morgen dieses Tages gab die D-GmbH die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten frei und sämtliche Einsatzfahrzeuge und Rettungsmittel zurück.
Die Notfallrettung und den Krankentransport führten sofort drei andere Unternehmen weiter durch, die der Beklagte durch Verwaltungsakt hierzu herangezogen hatte. Später übertrag er diesen Unternehmen die Rettungsaufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
Mit seiner Klage machte der Kläger einen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten gem. § 613a BGB geltend. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg.
Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der D-GmbH ist nicht gem. § 613a BGB auf den Beklagten übergegangen.
Wird - wie hier - einer mit der Notfallrettung beauftragten privaten Hilfsorganisation dieser Auftrag gekündigt, so gehen die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer infolge Betriebsübergangs nur dann auf den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes über, wenn dieser die Notfallrettung selbst übernimmt, nicht jedoch, wenn er andere private Hilfsorganisationen damit betraut.
Nach diesen Grundsätzen scheidet hier ein Betriebsübergang aus. Der Beklagte ist nach der Herausgabe der Rettungsmittel nicht Betriebsinhaber eines Betriebs "Rettungsdienst" geworden, da er einen solchen Betrieb zu keinem Zeitpunkt verantwortlich geführt hat. Die Heranziehung dreier Unternehmen ab dem 23.12.2008 durch Verwaltungsakt nach dem Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) hat nicht dazu geführt, dass der Beklagte Betriebsinhaber geworden ist.
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