Rückzahlung von Fortbildungskosten durch den Arbeitnehmer - wirksam vereinbart?
LAG Niedersachsen v. 12.10.2022 - 8 Sa 123/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Die Beklagte war bei der Klägerin seit 2013 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Im März 2019 beantragte die Beklagte die Teilnahme am Angestelltenlehrgang I.
Die Parteien trafen diesbezüglich eine Rückzahlungsvereinbarung, in der geregelt wurde, dass die bis dahin angefallenen Leistungen des Arbeitgebers zu erstatten sind, wenn die/der Beschäftigte auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden (a) die Anmeldung bis zum Beginn der Fortbildungsmaßnahme zurückzieht, (b) aus der Fortbildungsmaßnahme ausscheidet, (c) die Prüfung nicht ablegt oder im Falle des Nichtbestehens der Prüfung selbige trotz Aufforderung des Arbeitgebers nicht wiederholt oder (d) aus dem Arbeitsverhältnis noch vor Ablegen der die Fortbildungsmaßnahme abschließenden Prüfung ausscheidet.
Im Januar 2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis, welches sodann im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31.3.2021 aufgelöst wurde. An der Fortführung der bei der Klägerin begonnenen Fortbildungsmaßnahme hatte die Beklagte kein Interesse mehr. Die Klägerin erklärte gegenüber dem N. Studieninstitut die Beendigung der Fortbildungsmaßnahme der Beklagten.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der bis zu deren Ausscheiden aufgelaufenen Fortbildungskosten iHv. ca. 5.000,- €. Sie trug vor, die Beklagte habe aus eigenem Verschulden bzw. aus eigenem Willen das Arbeitsverhältnis beendet und sei damit auch aus der streitgegenständlichen Fortbildungsmaßnahme ausgeschieden.
Die Beklagte machte geltend, dass die Fortbildung für sie nach Ende des Arbeitsverhältnisses keinen Vorteil mehr bedeute. Die bereits aus der Fortbildungsmaßnahme erlangten Kenntnisse seien für ihren neuen Arbeitsplatz ohne Wert.
Das ArbG gab der Klage statt. Das LAG hat auch die Berufung zurückgewiesen, die Revision aber zugelassen.
Die Gründe:
Die in der Rückzahlungsvereinbarung getroffenen Abreden begegnen keinen Bedenken. Die Beklagte hat den Tatbestand dieser Rückzahlungsklausel auch verwirklicht und ist deshalb zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen in voller Höhe verpflichtet.
Soweit ersichtlich, war eine Klausel, in der - wie hier in § 5 Abs. 1 Buchst. b) der Rückzahlungsvereinbarung - eine Rückzahlungsverpflichtung daran anknüpft, dass der Arbeitnehmer während der Fortbildungsmaßnahme aus derselben ausscheidet, noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Prüfung. Nach Auffassung des Gerichts sind derartige Klauseln grundsätzlich wirksam.
Auch der Umstand, dass § 5 Abs. 1 der Vereinbarung eine unbedingte und vollständige Rückzahlungsverpflichtung statuiert und dem Arbeitnehmer somit - im Gegensatz zu § 5 Abs. 2 - nicht die Möglichkeit einräumt, seine Rückzahlungsverpflichtung durch eine nachfolgende Arbeitsleistung "abzuarbeiten", begegnet nach Auffassung der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken.
Im Falle des vorzeitigen arbeitnehmerseitigen Abbruchs der Fortbildungsmaßnahme werden die arbeitgeberseitigen Aufwendungen vollständig frustriert, und dies aus Gründen, die allein der Arbeitnehmer zu vertreten hat. Eine solche Klausel knüpft an Umstände an, bei denen der Arbeitnehmer seine essentiellsten Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Fortbildungsvereinbarung richtet sich, wie auch der Beklagten ersichtlich und von ihr seinerzeit gewünscht war, auf die Ablegung der Ersten Verwaltungsprüfung aus. Das (nach Möglichkeit erfolgreiche) Ablegen dieser Prüfung ist auch der Grund, weshalb der Arbeitgeber die Fortbildungsmaßnahme fördert. Durch das vorzeitige Ausscheiden aus der Fortbildungsmaßnahme vereitelt der Arbeitnehmer von vornherein jegliche Möglichkeit, dass der Erfolg eintreten kann. Dagegen erkennt die Vereinbarung ausdrücklich an, dass der Arbeitnehmer zumindest das grundlegend Notwendige getan hat, wenn er nach vollständigem Durchlaufen der Maßnahme zur Prüfung antritt, sie aber (wiederholt) nicht besteht. Im Gegensatz zum vorzeitigen Ausscheiden aus der Maßnahme fehlt es beim Nichtbestehen - zumindest in der Regel - an dem für eine Rückzahlungsverpflichtung notwendigen bzw. nachweisbaren Verschulden des Arbeitnehmers.
Die in § 5 Abs. 1 der Rückzahlungsvereinbarung getroffene Vereinbarung benachteiligt die Beklagte auch nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.
Nach dem Einleitungssatz soll der/die Beschäftigte die bis dahin angefallenen Leistungen des Arbeitgebers nur dann zu erstatten haben, wenn er/sie auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden vorzeitig aus der Fortbildungsmaßnahme ausscheidet. Die Verpflichtung zur Rückzahlung trifft den Arbeitnehmer folgerichtig dann nicht, wenn die Beendigung des Fortbildungsverhältnisses durch den Arbeitgeber veranlasst war bzw. jedenfalls durch den Arbeitnehmer nicht verschuldet worden ist. Zudem wird in Abs. 1 in der Folge festgelegt, dass eine Erstattungspflicht dann nicht besteht, wenn das vorzeitige Ausscheiden aus der Fortbildungsmaßnahme aus Gründen erfolgt, die dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind bzw. die der Arbeitgeber zumindest mit veranlasst hat.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auf eigenen Wunsch die Fortbildungsmaßnahme vorzeitig beendet und damit die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 1 der Rückzahlungsvereinbarung ausgelöst. Die Beklagte selbst war es, die sich entschlossen hat, das Arbeitsverhältnis zu beenden und in diesem Zusammenhang auch die Fortbildungsmaßnahme nicht weiter fortzuführen.
Die Beklagte kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Fortbildungsmaßnahme bedeute für sie im Rahmen des neu begründeten Arbeitsverhältnisses keinen Vorteil mehr, da sie die hieraus erworbenen Kenntnisse bei der neuen Arbeitgeberin nicht nutzen könne. Die Frage, ob der Arbeitnehmer die aus der Fortbildungsmaßnahme gewonnenen Kenntnisse zukünftig bei anderen Arbeitgebern weiter nutzen kann, spielt lediglich im Rahmen von Rückzahlungsklauseln eine Rolle, die an die Bleibeverpflichtung nach bestandener Prüfung anknüpfen.
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Justiz Niedersachsen online
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Die Beklagte war bei der Klägerin seit 2013 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Im März 2019 beantragte die Beklagte die Teilnahme am Angestelltenlehrgang I.
Die Parteien trafen diesbezüglich eine Rückzahlungsvereinbarung, in der geregelt wurde, dass die bis dahin angefallenen Leistungen des Arbeitgebers zu erstatten sind, wenn die/der Beschäftigte auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden (a) die Anmeldung bis zum Beginn der Fortbildungsmaßnahme zurückzieht, (b) aus der Fortbildungsmaßnahme ausscheidet, (c) die Prüfung nicht ablegt oder im Falle des Nichtbestehens der Prüfung selbige trotz Aufforderung des Arbeitgebers nicht wiederholt oder (d) aus dem Arbeitsverhältnis noch vor Ablegen der die Fortbildungsmaßnahme abschließenden Prüfung ausscheidet.
Im Januar 2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis, welches sodann im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31.3.2021 aufgelöst wurde. An der Fortführung der bei der Klägerin begonnenen Fortbildungsmaßnahme hatte die Beklagte kein Interesse mehr. Die Klägerin erklärte gegenüber dem N. Studieninstitut die Beendigung der Fortbildungsmaßnahme der Beklagten.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der bis zu deren Ausscheiden aufgelaufenen Fortbildungskosten iHv. ca. 5.000,- €. Sie trug vor, die Beklagte habe aus eigenem Verschulden bzw. aus eigenem Willen das Arbeitsverhältnis beendet und sei damit auch aus der streitgegenständlichen Fortbildungsmaßnahme ausgeschieden.
Die Beklagte machte geltend, dass die Fortbildung für sie nach Ende des Arbeitsverhältnisses keinen Vorteil mehr bedeute. Die bereits aus der Fortbildungsmaßnahme erlangten Kenntnisse seien für ihren neuen Arbeitsplatz ohne Wert.
Das ArbG gab der Klage statt. Das LAG hat auch die Berufung zurückgewiesen, die Revision aber zugelassen.
Die Gründe:
Die in der Rückzahlungsvereinbarung getroffenen Abreden begegnen keinen Bedenken. Die Beklagte hat den Tatbestand dieser Rückzahlungsklausel auch verwirklicht und ist deshalb zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen in voller Höhe verpflichtet.
Soweit ersichtlich, war eine Klausel, in der - wie hier in § 5 Abs. 1 Buchst. b) der Rückzahlungsvereinbarung - eine Rückzahlungsverpflichtung daran anknüpft, dass der Arbeitnehmer während der Fortbildungsmaßnahme aus derselben ausscheidet, noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Prüfung. Nach Auffassung des Gerichts sind derartige Klauseln grundsätzlich wirksam.
Auch der Umstand, dass § 5 Abs. 1 der Vereinbarung eine unbedingte und vollständige Rückzahlungsverpflichtung statuiert und dem Arbeitnehmer somit - im Gegensatz zu § 5 Abs. 2 - nicht die Möglichkeit einräumt, seine Rückzahlungsverpflichtung durch eine nachfolgende Arbeitsleistung "abzuarbeiten", begegnet nach Auffassung der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken.
Im Falle des vorzeitigen arbeitnehmerseitigen Abbruchs der Fortbildungsmaßnahme werden die arbeitgeberseitigen Aufwendungen vollständig frustriert, und dies aus Gründen, die allein der Arbeitnehmer zu vertreten hat. Eine solche Klausel knüpft an Umstände an, bei denen der Arbeitnehmer seine essentiellsten Verpflichtungen nicht erfüllt. Die Fortbildungsvereinbarung richtet sich, wie auch der Beklagten ersichtlich und von ihr seinerzeit gewünscht war, auf die Ablegung der Ersten Verwaltungsprüfung aus. Das (nach Möglichkeit erfolgreiche) Ablegen dieser Prüfung ist auch der Grund, weshalb der Arbeitgeber die Fortbildungsmaßnahme fördert. Durch das vorzeitige Ausscheiden aus der Fortbildungsmaßnahme vereitelt der Arbeitnehmer von vornherein jegliche Möglichkeit, dass der Erfolg eintreten kann. Dagegen erkennt die Vereinbarung ausdrücklich an, dass der Arbeitnehmer zumindest das grundlegend Notwendige getan hat, wenn er nach vollständigem Durchlaufen der Maßnahme zur Prüfung antritt, sie aber (wiederholt) nicht besteht. Im Gegensatz zum vorzeitigen Ausscheiden aus der Maßnahme fehlt es beim Nichtbestehen - zumindest in der Regel - an dem für eine Rückzahlungsverpflichtung notwendigen bzw. nachweisbaren Verschulden des Arbeitnehmers.
Die in § 5 Abs. 1 der Rückzahlungsvereinbarung getroffene Vereinbarung benachteiligt die Beklagte auch nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.
Nach dem Einleitungssatz soll der/die Beschäftigte die bis dahin angefallenen Leistungen des Arbeitgebers nur dann zu erstatten haben, wenn er/sie auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden vorzeitig aus der Fortbildungsmaßnahme ausscheidet. Die Verpflichtung zur Rückzahlung trifft den Arbeitnehmer folgerichtig dann nicht, wenn die Beendigung des Fortbildungsverhältnisses durch den Arbeitgeber veranlasst war bzw. jedenfalls durch den Arbeitnehmer nicht verschuldet worden ist. Zudem wird in Abs. 1 in der Folge festgelegt, dass eine Erstattungspflicht dann nicht besteht, wenn das vorzeitige Ausscheiden aus der Fortbildungsmaßnahme aus Gründen erfolgt, die dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind bzw. die der Arbeitgeber zumindest mit veranlasst hat.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auf eigenen Wunsch die Fortbildungsmaßnahme vorzeitig beendet und damit die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 1 der Rückzahlungsvereinbarung ausgelöst. Die Beklagte selbst war es, die sich entschlossen hat, das Arbeitsverhältnis zu beenden und in diesem Zusammenhang auch die Fortbildungsmaßnahme nicht weiter fortzuführen.
Die Beklagte kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Fortbildungsmaßnahme bedeute für sie im Rahmen des neu begründeten Arbeitsverhältnisses keinen Vorteil mehr, da sie die hieraus erworbenen Kenntnisse bei der neuen Arbeitgeberin nicht nutzen könne. Die Frage, ob der Arbeitnehmer die aus der Fortbildungsmaßnahme gewonnenen Kenntnisse zukünftig bei anderen Arbeitgebern weiter nutzen kann, spielt lediglich im Rahmen von Rückzahlungsklauseln eine Rolle, die an die Bleibeverpflichtung nach bestandener Prüfung anknüpfen.
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