Rückzahlung zu viel gezahlter Dienstbezüge
VG Koblenz v. 24.1.2023 - 5 K 924/22.KO
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, inzwischen Studiendirektorin im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz, begründete im Jahr 2018 aus einem anderweitigen Beamtenverhältnis erneut ein Beamtenverhältnis zum Beklagten. Da ein Stufenfestsetzungsbescheid noch ausstand, legte der Beklagte dem Grundgehalt der Klägerin zunächst eine vorläufige Erfahrungsstufe zugrunde. Die im Jahr 2021 endgültig erfolgte Stufenfestsetzung hatte für die Vergangenheit eine Überzahlung der Dienstbezüge der Klägerin i.H.v. rd. 4.400 € zur Folge. Diesen Betrag forderte der Beklagte von der Klägerin zurück.
Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Zur Begründung machte sie geltend, dass es zwar tatsächlich zu einer Überzahlung gekommen sei. Diese sei für sie jedoch nicht offensichtlich gewesen. Die überzahlten Bezüge dürften daher nicht von ihr zurückgefordert werden.
Das VG wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Die Gründe:
Die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist rechtmäßig.
Die Klägerin hat Bezüge erhalten, die ihr aufgrund der inzwischen bestandskräftigen Stufenfestsetzungsentscheidung des Beklagten nicht zustanden. Da die Bezüge der Klägerin bis zur endgültigen Stufenfestsetzung nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Stufenfestsetzung gewährt wurden und der Beklagte sie auf den vorläufigen Charakter der ihrem Grundgehalt zugrunde gelegten Erfahrungsstufe wiederholt hingewiesen hat, haftet die Klägerin für die Rückzahlung der ihr zu viel gezahlten Dienstbezüge verschärft. Der Klägerin hätte sich aufdrängen müssen, dass ihrem Grundgehalt bis zur endgültigen Stufenfestsetzung eine zu hohe Erfahrungsstufe zugrunde gelegt worden ist.
Angesichts dessen gebietet auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, aufgrund des Zeitablaufs seit der erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses zum Beklagten bis zur endgültigen Stufenfestsetzung eine verschärfte Haftung der Klägerin abzulehnen. Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten, der Klägerin weder (Teil-)Erlass noch Ratenzahlung zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hätte angesichts des Vorbehalts bei der Gewährung ihrer Bezüge von vornherein einkalkulieren müssen, dass ihr diese nicht endgültig ausgezahlt worden sind.
VG Koblenz PM vom 2.2.2023
Die Klägerin, inzwischen Studiendirektorin im Dienst des beklagten Landes Rheinland-Pfalz, begründete im Jahr 2018 aus einem anderweitigen Beamtenverhältnis erneut ein Beamtenverhältnis zum Beklagten. Da ein Stufenfestsetzungsbescheid noch ausstand, legte der Beklagte dem Grundgehalt der Klägerin zunächst eine vorläufige Erfahrungsstufe zugrunde. Die im Jahr 2021 endgültig erfolgte Stufenfestsetzung hatte für die Vergangenheit eine Überzahlung der Dienstbezüge der Klägerin i.H.v. rd. 4.400 € zur Folge. Diesen Betrag forderte der Beklagte von der Klägerin zurück.
Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Zur Begründung machte sie geltend, dass es zwar tatsächlich zu einer Überzahlung gekommen sei. Diese sei für sie jedoch nicht offensichtlich gewesen. Die überzahlten Bezüge dürften daher nicht von ihr zurückgefordert werden.
Das VG wies die Klage ab. Gegen die Entscheidung kann die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Die Gründe:
Die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist rechtmäßig.
Die Klägerin hat Bezüge erhalten, die ihr aufgrund der inzwischen bestandskräftigen Stufenfestsetzungsentscheidung des Beklagten nicht zustanden. Da die Bezüge der Klägerin bis zur endgültigen Stufenfestsetzung nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Stufenfestsetzung gewährt wurden und der Beklagte sie auf den vorläufigen Charakter der ihrem Grundgehalt zugrunde gelegten Erfahrungsstufe wiederholt hingewiesen hat, haftet die Klägerin für die Rückzahlung der ihr zu viel gezahlten Dienstbezüge verschärft. Der Klägerin hätte sich aufdrängen müssen, dass ihrem Grundgehalt bis zur endgültigen Stufenfestsetzung eine zu hohe Erfahrungsstufe zugrunde gelegt worden ist.
Angesichts dessen gebietet auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht, aufgrund des Zeitablaufs seit der erneuten Begründung des Beamtenverhältnisses zum Beklagten bis zur endgültigen Stufenfestsetzung eine verschärfte Haftung der Klägerin abzulehnen. Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten, der Klägerin weder (Teil-)Erlass noch Ratenzahlung zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hätte angesichts des Vorbehalts bei der Gewährung ihrer Bezüge von vornherein einkalkulieren müssen, dass ihr diese nicht endgültig ausgezahlt worden sind.