Sachgrundlose Befristung bei Betriebsratsmitgliedern zulässig - Kein zwingender Anspruch auf Folgevertrag
BAG 25.6.2014, 7 AZR 847/12Die Klägerin war bei dem beklagten Chemieunternehmen zunächst für ein Jahr sachgrundlos befristet eingestellt worden. Während dieses Jahres wurde sie in den bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat gewählt. Die Beklagte verlängerte die Befristung um ein weiteres Jahr. Kurz vor Ablauf des zweiten befristeten Arbeitsvertrags teilte sie der Klägerin mit, dass sie nicht in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen werden könne.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage wollte die Klägerin festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf der Befristung geendet hat. Sie rügte eine Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit. Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG stehe einer sachgrundlosen Befristung mit Betriebsratsmitgliedern entgegen. Zudem sei Art. 27 GRC zu berücksichtigen, der Arbeitnehmervertreter individualrechtlich schütze. Hilfsweise verlangte die Klägerin den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags in der Folge des befristeten Arbeitsverhältnisses. Den Hilfsantrag begründete sie mit einer analogen Anwendung von § 78a BetrVG.
Die Beklagte bestritt eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Betriebsratstätigkeit.
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf der Befristung geendet. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss eines Folgevertrags.
Entgegen der Auffassung der Klägerin können auch Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam ohne Sachgrund befristet werden. Dies hat der Siebte Senat des BAG bereits mit Urteil vom 5.12.2012 (Az.: 7 AZR 698/11) entschieden. Deren Betriebsratsamt steht der Anwendung des TzBfG nicht entgegen.
Betriebsratsmitglieder dürfen allerdings nach § 78 Satz 2 BetrVG nicht wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt werden. Eine hiernach verbotene Benachteiligung liegt vor, wenn dem Betriebsratsmitglied im Anschluss an die Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrags verweigert wird. Das Betriebsratsmitglied hat dann gegen den Arbeitgeber einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags.
Die Beweislast für eine solche unzulässige Benachteiligung liegt beim Betriebsratsmitglied. Legt es Indizien dar, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen, muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften.
Nach diesen Grundsätzen war die Klage hier insgesamt abzuweisen. Die vom LAG vorgenommene Gesamtwürdigung, die Klägerin sei nicht wegen ihrer Betriebsratstätigkeit benachteiligt worden, war nicht zu beanstanden.
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